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b) Internationale Organisationen
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In den internationalen Wirtschaftsbeziehungen spielen internationale Organisationen eine zentrale Rolle.[1] Dies gilt sowohl für globale Organisationen, d.h. Organisationen mit universeller (z.B. Vereinte Nationen[2], Internationaler Währungsfonds, Weltbank) oder nahezu universeller Mitgliedschaft (z.B. WTO) als auch für regionale Organisationen (z.B. OECD[3]), insbesondere regionale Integrationsorganisationen wie die Afrikanische Union oder Mercosur.[4]
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Die Europäische Union nimmt eine Sonderstellung unter den internationalen Organisationen ein. Aufgrund ihrer umfassenden Kompetenzen hat sie vor allem in den internationalen Handelsbeziehungen die Mitgliedstaaten als eigenständige Akteure fast vollständig verdrängt. Auch in anderen Bereichen des Wirtschaftsvölkerrechts, wie dem Investitionsrecht, Wettbewerbsrecht und beim Abschluss von regionalen Handelsabkommen, lässt sich die Rolle der EU eher mit der eines Staates vergleichen als mit der einer herkömmlichen internationalen Organisation.
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Die Völkerrechtssubjektivität der internationalen Organisationen leitet sich von der Völkerrechtssubjektivität der Staaten ab und wird daher auch als derivativ bezeichnet („gekorene Völkerrechtssubjekte“). Sie ist regelmäßig partiell, d.h. sie gilt nur für bestimmte Materien oder Sachgebiete. Zumeist ist sie auch relativ oder partikular, d.h. sie gilt nur gegenüber bestimmten anderen Völkerrechtssubjekten.
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Die Völkerrechtssubjektivität internationaler Organisationen wird durch den Willen ihrer Gründungsmitglieder begründet, die Organisation mit Rechten und Pflichten auszustatten. Die Begründung der Rechtspersönlichkeit kann sich ausdrücklich aus dem Gründungsvertrag der internationalen Organisation ergeben, wie z.B. im Fall der WTO.
Art. VIII:1 Übereinkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO)
Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit; von jedem ihrer Mitglieder wird ihr die Rechtsfähigkeit eingeräumt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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Art. VIII:1 WTO-Übereinkommen begründet nicht nur ausdrücklich die Völkerrechtssubjektivität der WTO, sondern macht auch deutlich, dass die Fähigkeit, Trägerin von Rechten zu sein, der WTO von ihren Mitgliedern eingeräumt wird. Außerdem zeigt Art. VIII:1, dass die Rechtsfähigkeit der WTO partiell ist, da sie auf den Umfang beschränkt ist, der „zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist“.
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Die Völkerrechtspersönlichkeit internationaler Organisationen kann sich auch implizit aus dem Gründungsvertrag ergeben. Dies hat der Internationale Gerichtshof z.B. für die Charta der Vereinten Nationen angenommen. In seinem Gutachten über die Frage, ob die Vereinten Nationen gegenüber einem Staat Ansprüche wegen der Ermordung eines UN-Bediensteten gelten machen können, bejahte der IGH die Völkerrechtspersönlichkeit der Vereinten Nationen mit einer funktionalen Perspektive. Die Vereinten Nationen könnten ihre Aufgaben nach der UN-Charta nur erfüllen, wenn sie Völkerrechtssubjekt seien.[5]
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Die Völkerrechtspersönlichkeit einer internationalen Organisation gilt zunächst nur gegenüber ihren Mitgliedern. Gegenüber Nicht-Mitgliedern wird sie erst begründet, wenn diese die Völkerrechtspersönlichkeit der internationalen Organisation mittels einer förmlichen Erklärung oder durch die Begründung von rechtlichen Beziehungen faktisch anerkennen. Hierin zeigt sich, dass die Völkerrechtspersönlichkeit einer internationalen Organisation relativ ist. Die Völkerrechtspersönlichkeit gilt nur gegenüber Mitgliedern und solchen Nicht-Mitgliedern, die diese ausdrücklich anerkannt haben.