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c) Sonstige Völkerrechtsquellen

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Nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) IGH-Statut sind auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze eine Rechtsquelle (der Zusatz „von den Kulturvölkern anerkannt“ ist heute bedeutungslos). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze haben lückenfüllende Funktion und werden aus einer Rechtsvergleichung zwischen den wichtigsten Rechtssystemen der Welt gewonnen. Bsp.: Verbot des Rechtsmissbrauchs, Verwirkung eines Rechts, Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung, Grundsatz von Treu und Glauben, estoppel-Prinzip (venire contra factum proprium).

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Bei Entscheidungen internationaler Organisationen ist zwischen verbindlichen und unverbindlichen Entscheidungen und zwischen internen und externen Rechtswirkungen zu unterscheiden. Grundsätzlich können alle internationalen Organisationen Entscheidungen treffen, die im organisationsinternen Bereich Rechtswirkung entfalten. So kann eine internationale Organisation z.B. entscheiden, ob Beobachter an den Sitzungen ihrer Organe teilnehmen können oder nicht.

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Entscheidungen mit Rechtswirkung nach außen können internationale Organisationen grundsätzlich nur dann fällen, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt wurden, wie z.B. der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gem. Art. 25 UN-Charta oder die Organe der Europäischen Union gem. Art. 288 AEUV. Eine solche Befugnis ist allerdings eher selten im Völkerrecht. Typischerweise sind die Resolutionen und Entscheidungen internationaler Organisationen unverbindlich (vgl. z.B. Art. 10, 11 UN-Charta für die Generalversammlung der Vereinten Nationen).

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Trotz ihrer Unverbindlichkeit sind Entscheidungen internationaler Organisationen praktisch nicht unbedeutend. So können z.B. einstimmig verabschiedete Erklärungen der UN-Generalversammlung oder Abschlusserklärungen von internationalen Konferenzen als Ausdruck eines gemeinsamen und einheitlichen Willens der internationalen Gemeinschaft angesehen werden. Insofern können sie u.U. auch als Ausdruck einer allgemeinen Rechtsüberzeugung für den Nachweis von Völkergewohnheitsrecht verstanden werden oder von Gerichten als Auslegungshilfe von förmlichen Rechtsquellen herangezogen werden. Um diese faktischen Wirkungen von formell unverbindlichen Erklärungen zu beschreiben, wird teilweise der Begriff „soft law“ verwandt. Damit soll deutlich gemacht werden, dass es sich um Normen handelt, die zwar nicht rechtlich verbindlich sind, denen aber gleichwohl ein hoher moralischer Verbindlichkeitsgrad zukommt. Ein wichtiges Beispiel hierfür ist die Erklärung über die völkerrechtlichen Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Generalversammlung vom 24.10.1970 (Friendly Relations Declaration).[1]

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Ist abzusehen, dass sich eine noch nicht verbindliche Regel zu einer rechtsverbindlichen Regel verfestigt, z.B. bei einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Inkrafttreten noch aussteht, aber absehbar ist, kann auch von Völkerrecht in statu nascendi (Völkerrecht „vor der Geburt“) gesprochen werden. Von einer derartigen Norm kann vor allem die Verpflichtung ausgehen, die Entstehung der Norm nicht zu vereiteln.

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