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c) Individuen
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Individuen wurde bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts generell keine Völkerrechtssubjektivität zugebilligt. Soweit das Völkerrecht Rechte und Pflichten für Individuen begründete, galten diese zunächst nur für die Staaten. Rechte und Pflichten, die sich auf Individuen bezogen, mussten zunächst in staatliches Recht umgesetzt werden. Auf völkerrechtlicher Ebene konnten diese Rechte nur von Staaten wahrgenommen werden. Das Individuum trat aus völkerrechtlicher Sicht stets nur als Angehöriger eines Staats in Erscheinung („Mediatisierung des Individuums“).
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Diese Auffassung ist heute überholt. Zwar können nach wie vor völkerrechtliche Individualrechte von den Staaten im Wege des diplomatischen Schutzes eingefordert werden.[1] Die regional und international verbürgten Menschenrechte können jedoch unmittelbar geltende völkerrechtliche Rechte für Individuen begründen. Dies gilt insbesondere für die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In jüngster Zeit werden zunehmend auch Pflichten von Individuen angenommen, z.B. im entstehenden Völkerstrafrecht. Insofern geht man heute davon aus, dass Individuen jedenfalls eine partielle Völkerrechtssubjektivität zukommen.