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a) Staaten

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Auch wenn in Zeiten zunehmender wirtschaftlicher Globalisierung staatliche Grenzen an Bedeutung verlieren und staatliche Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten verschwinden, gehören Staaten weiterhin zu den zentralen Akteuren der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Staaten spielen für das Wirtschaftsvölkerrecht eine doppelte Rolle: Zum einen wirken sie durch die innerstaatliche und völkerrechtliche Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung und durch die Beachtung bzw. Verletzung der rechtlichen Regeln auf die Rahmenbedingungen internationaler Wirtschaftsbeziehungen ein (Rolle als Rechtssubjekt). Zum anderen beteiligen sie sich auch selbst am wirtschaftlichen Austausch, etwa durch die Ausbeutung und den Verkauf von Rohstoffen durch staatliche Monopole oder Staatsunternehmen (Rolle als Wirtschaftssubjekt). Die Rolle des Staats als Wirtschaftssubjekt ist jedoch durch den Bedeutungsverlust planwirtschaftlicher Modelle und im Zuge der weltweiten Privatisierung von Staatsunternehmen deutlich zurückgegangen.

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Da das Völkerrecht als „zwischenstaatliches“ Recht verstanden wird, setzt es die Völkerrechtssubjektivität der Staaten notwendig voraus. Staaten leiten ihre Völkerrechtssubjektivität von keinen anderen Rechtssubjekten ab: Sie sind originäre (oder „geborene“) Völkerrechtssubjekte. Ihre Völkerrechtssubjektivität ist nicht auf bestimmte Materien beschränkt (absolute Völkerrechtssubjektivität) und gilt gegenüber allen anderen Völkerrechtssubjekten (generelle Völkerrechtssubjektivität).

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Ein Staat definiert sich im Völkerrecht auf der Grundlage der von Georg Jellinek begründeten Drei-Elemente-Lehre durch ein abgegrenztes Territorium (Staatsgebiet), eine ständige Bevölkerung (Staatsvolk) und eine effektive, dauerhafte Regierung (Staatsgewalt). Als viertes Element wird z.T. die Fähigkeit, mit anderen Staaten Beziehungen aufnehmen zu können genannt, die jedoch regelmäßig bei Vorhandensein einer effektiven und dauerhaften Regierung gegeben sein wird. Der Anerkennung eines Staats durch andere Staaten oder internationale Organisationen kommt keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Bedeutung zu.

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Die Grenzen des Territoriums eines Staats müssen im Wesentlichen feststehen, d.h. der Staat muss über ein anerkanntes Kerngebiet verfügen. Das Territorium bedarf keiner Mindestgröße. Auch sog. Klein- oder Mikrostaaten sind Staaten i.S. des Völkerrechts. Das Staatsgebiet muss Teil der (natürlichen) Erdoberfläche sein; eine Bohrinsel kann also kein Staatsgebiet sein. Es umfasst in räumlicher Hinsicht neben dem Landgebiet (einschließlich der Binnengewässer) auch das Erdreich unter dem Landgebiet und den Luftraum über dem Staatsgebiet. Auf dem Meer wird das Küstenmeer bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von der Küste hinzugezählt. Die sog. Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), die bis zu 200 Seemeilen ab der Küste umfassen kann, ist nicht Teil des Staatsgebiets. Der Staat verfügt hier jedoch über das ausschließliche Recht der wirtschaftlichen Nutzung (vor allem Fischerei-Rechte).

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Auch die Bevölkerung eines Staats muss keine Mindestgröße erreichen. Sie muss auch keine ethnisch, religiös oder sprachlich homogene Gruppe sein. Erforderlich ist lediglich eine gewisse dauerhafte Verbundenheit mit dem Staat. Regelmäßig wird diese bei natürlichen Personen durch die Staatsangehörigkeit ausgedrückt. Juristische Personen verfügen über keine Staatsangehörigkeit; ihre Zuordnung zu einer nationalen Rechtsordnung (Staatszugehörigkeit) erfolgt über das Gesellschaftsstatut.[1]

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Von zentraler Bedeutung für die Staatsqualität ist die Ausübung einer effektiven und dauerhaften Staatsgewalt. Dazu zählt die Fähigkeit einer Regierung, das Staatsgebiet und die Bevölkerung nach innen effektiv und dauerhaft zu kontrollieren und die staatliche Ordnung zu organisieren (innere Souveränität). Zum anderen ist erforderlich, dass der Staat unabhängig von anderen Staaten oder internationalen Organisationen nach außen selbstständig handeln kann (äußere Souveränität).

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Wird in einem Staat insgesamt keine effektive Staatsgewalt mehr ausgeübt, spricht man von einem „failed state“. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich in einem Staat mehrere rivalisierende Gruppen bekämpfen und öffentliche Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden (Bsp. Somalia nach 1991). Der „failed state“ bleibt jedoch weiterhin Völkerrechtssubjekt; ihm fehlt allerdings die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.

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Hat sich auf einem Territorium eine neue Herrschaftsgewalt etabliert, deren Dauerhaftigkeit noch nicht sicher ist, kann man von einem stabilisierten (lokalen) de facto-Regime sprechen. Ein Gebiet, auf dem ein de facto-Regime etabliert ist, hat noch keine Staatseigenschaften. Das de facto-Regime wird aber als partielles Völkerrechtssubjekt anerkannt, so dass es etwa den Schutz des eigenen Territoriums beanspruchen kann. Das Regime der Taliban, das zwischen 1996 und 2001 über wesentliche Teile des Gebiets von Afghanistan herrschte, wurde als de facto-Regime bezeichnet.

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