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a) Umfang der Unterhaltspflicht
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Nach § 1360 S. 1 sind Ehegatten einander verpflichtet, die Familie angemessen zu unterhalten. Das wird in § 1360a Abs. 1 näher umrissen. Zum angemessenen Familienunterhalt zählt alles, was nach den Verhältnissen der Eheleute notwendig ist, um den Haushalt, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu bestreiten. Die Verhältnisse der Ehegatten richten sich in erster Linie nach dem verfügbaren Einkommen, das zugleich die Obergrenze der Unterhaltspflicht darstellt. In diesem Rahmen ist aber ein objektiver Maßstab (soziale Stellung, gesellschaftliche Anschauung, Lebensstil vergleichbarer Berufskreise) zugrunde zu legen.[12] Ehegatten können (absprachegemäß) unter diesem Niveau (sparsam) leben, auf einen Mindeststandard aber kann vertraglich nicht verzichtet werden.[13] Vor allem können Eltern den Familienaufwand nicht zu Lasten ihrer Kinder unter einem solchen Stand halten. Im Rahmen dieser Verhältnisse bestimmt § 1360a Abs. 1 die wesentlichen Faktoren des Familienunterhalts: Kosten des Haushalts (Wohnung, Wohnungseinrichtung, Heizung, Lebensmittel, Familienurlaub); persönliche Bedürfnisse der Ehegatten (Kleidung, Arzt- und Krankenhauskosten, berufliche Fortbildung, kulturelle Bedürfnisse, Alterssicherung, Taschengeld); Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder (§ 1610; insbesondere Kleidung, Nahrung, Ausbildung, Freizeit). – Die von M in Fall 15 geltend gemachten Defizite (Urlaub, Taschengeld, weitere persönliche Bedürfnisse) zählen umfangmäßig zum angemessenen Familienunterhalt.
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Die Regeln des allgemeinen Verwandtenunterhalts sind auf die Unterhaltspflicht von Ehegatten nicht anwendbar (Ausnahme: § 1360a Abs. 3). Die eheliche Unterhaltsverpflichtung wird deshalb auch nicht durch die Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts begrenzt (vgl. § 1603 Abs. 1), vielmehr haben Ehegatten alle verfügbaren Mittel (Arbeit und Vermögen) bis an die Grenze des Existenzminimums für die Sicherung ihres Unterhalts (und den ihrer minderjährigen Kinder, vgl. § 1603 Abs. 2) aufzuteilen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Verwertung des Vermögensstammes. Eine Entlastung bei Unterschreiten des eigenen angemessenen Unterhalts erfolgt nur dann, wenn leistungsfähige Verwandte des berechtigten Ehegatten vorhanden sind, die in dieser Situation den unterhaltsrechtlichen Vorrang des Ehegatten ablösen (§ 1608 Abs. 1 S. 2).