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b) Eigener Anspruch des verletzten Ehegatten (§§ 823 Abs. 1, 842)
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Ein eigener Anspruch der F kann sich nur auf § 823 Abs. 1 stützen.[6] Die Frage ist aber, ob der Ausfall der Haushaltsführung auch bei F einen Schaden hervorgerufen hat. Zwar dehnt die Vorschrift des § 842 den Umfang der Ersatzpflicht auch auf die Nachteile aus, die die unerlaubte Handlung „für den Erwerb“ der beeinträchtigten Person nach sich zieht. Gemeint ist damit aber nicht die abstrakte Erwerbsfähigkeit, sondern die (dauernde) Beeinträchtigung der tatsächlich (erwerbswirtschaftlich) eingesetzten Arbeitskraft.[7] Klargestellt wird durch § 842, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (immaterielles Rechtsgut) insoweit als eine Vermögenseinbuße zu rechnen ist, die, auch wenn eine Wiederherstellung (§ 249) nicht mehr möglich ist, eine Geldkompensation auslöst (§ 251 Abs. 1 statt § 253 Abs. 1).[8]
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Obwohl Haushaltsführung und Kinderbetreuung in der eigenen Familie keine erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten darstellen, hat der BGH einen eigenen Anspruch des haushaltsführenden Ehegatten in voller Höhe anerkannt. Ein „Nachteil“ i.S.d. § 842 beschränke sich nicht auf den Verlust von Entgelt (Gegenleistung) aus rein erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit. „Nachteil“ sei darüber hinaus jede „wirtschaftliche Beeinträchtigung“, „die der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit mit sich bringt“.[9] Der haushaltsführende Ehepartner setzt seine Arbeitskraft tatsächlich ein und erbringt damit einen Beitrag zum Familienunterhalt. Auch wenn dies nicht im Austausch mit einer Gegenleistung geschieht, so steht die Erbringung der Haushaltstätigkeit doch in Korrespondenz mit einem eigenen Unterhaltsanspruch des verletzten Ehegatten gegen seinen Partner (§§ 1353 Abs. 1 S. 2, 1360). Der haushaltsführende Teil sichert die wirtschaftliche Grundlage der Familie (und damit auch seine eigene) und wird durch die Verletzung gehindert, die eigene Arbeitskraft in entsprechender Weise einzusetzen. Es geht daher in diesen Fällen nicht um einen Ersatz der Beeinträchtigung bloß abstrakter Arbeitsfähigkeit,[10] sondern um den Ausfall der konkreten Arbeitsleistung. Dass die Verletzung nicht zum Wegfall des korrespondierenden Unterhaltsanspruchs führt, der andere Ehegatte vielmehr gehalten ist, seinen eigenen Beitrag gegebenenfalls sogar zu steigern und die Unterhaltsbedürfnisse des Verletzten zu befriedigen, resultiert aus interner familienrechtlich gebotener Solidarität und kann den Schädiger nicht entlasten (vgl. § 843 Abs. 4). Weil der Vermögensschaden im Ausfall der Arbeitskraft selbst liegt, also in der Unmöglichkeit, sie in wirtschaftlich relevanter Weise im Haushalt einzusetzen, kommt es für einen Ersatzanspruch auch nicht darauf an, ob zum Ausgleich der weggefallenen Leistungen zusätzliche Vermögensaufwendungen getätigt werden (Einstellung einer Aushilfskraft) oder nicht. Die Bemessung des Schadensersatzes richtet sich nach den Kosten, die für eine entsprechende Ersatzkraft aufzubringen sind oder aufzubringen wären, um die vom verletzten Partner geleistete Arbeit zu bewältigen.[11] – In Fall 14 hat also F einen Anspruch auf Ersatz der wegen des Ausfalls ihrer Arbeitsleistungen notwendigen Kosten für eine Haushaltshilfe ohne Rücksicht darauf, ob eine solche Einstellung tatsächlich erfolgt oder nicht.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 2. Verpflichtung zum Unterhalt durch Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen (§ 1360)