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3. Zuvielleistung
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Fall 17:
Obwohl der vermögenslosen Ehefrau F eine zusätzliche Arbeitsaufnahme unterhaltsrechtlich nicht zugemutet werden könnte, ist sie längere Zeit hindurch mehrere Abende in der Woche als Bedienung tätig, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Ehemann M lässt es dagegen an den gebotenen Anstrengungen fehlen. Später verlangt F einen Ausgleich für den früher von ihr überobligationsmäßig geleisteten Unterhalt.
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Wurde von einem Ehegatten über seine Pflicht hinaus zum Familienunterhalt beigetragen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass dies ersatzlos geschah. Es wird vermutet, dass der leistende Partner auf eine Ersatzforderung verzichtet (§ 1360b). Nach zutreffender Ansicht handelt es sich nicht nur um eine Auslegungsregel, sondern um eine gesetzliche Vermutung (mit Folgen für die Darlegungslast).[21] Soweit die Vermutung greift, sind Rückforderungsansprüche aus jedem rechtlichen Grund ausgeschlossen.[22]
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Die Vermutung des § 1360b ist allerdings widerlegbar (vgl. § 292 ZPO); das kann durch ausdrücklichen Vorbehalt geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Entscheidend für die Rückforderungsabsicht ist der Zeitpunkt der Leistung. Es fragt sich aber, welche Anspruchsgrundlage dem Ehegatten zur Verfügung steht, denn § 1360b selbst enthält eine solche nicht.[23] Er beschränkt lediglich Ersatzansprüche auf Grund der allgemeinen Vorschriften,[24] wozu der BGH allerdings auch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch rechnet.[25] Falltypisch muss daher unterschieden werden, ob der mehrleistende Ehegatte für den (an sich verpflichteten) Partner tätig wird[26] (dann sind Ersatzansprüche auf der Grundlage einer cessio legis gemäß § 1607 Abs. 2 S. 2, nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und nach Bereicherungsrecht denkbar[27]) – oder ob ein Ehegatte bei beidseitiger Erfüllung der Unterhaltspflichten über den von ihm geforderten Beitrag hinaus leistet. Es kommt dann nur ein gesondertes, (schlüssig) vereinbartes Rückforderungsrecht in Betracht (bei vorbehaltloser Annahme der Unterhaltsleistung in Kenntnis der Rückforderungsabsicht) – andernfalls ist von Zweckerreichung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2) auszugehen. Nur wenn es F also gelingt (Fall 17), sowohl ihre erhöhte Unterhaltsleistung wie ihre Rückforderungsabsicht für den Zeitpunkt der Leistung nachzuweisen, wird sie Ausgleich erhalten können.
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Ein Teil der Literatur lehnt in diesem Falle (Übernahme der Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind, weil sich der andere Elternteil seiner Pflicht entzieht) die Anwendung des § 1360b ab, weil die Leistung dem Kind gegenüber nicht freiwillig, sondern aufgrund unterhaltsrechtlicher Ersatzhaftung erfolge.[28] Für § 1360b ist aber zu beachten, dass auch die Leistung des Kindesunterhalts als Beitrag zum Familienunterhalt gilt, wozu allein die Ehegatten einander verpflichtet sind.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 4. Vergangenheit, Verzicht, Erlöschen