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I. Grundlagen

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Das Familienrecht unterscheidet systematisch zwischen Ehegattenunterhalt (§§ 1360–1361; §§ 1569–1586b) und Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff.). Das eheliche Unterhaltsrecht seinerseits knüpft an die konkrete Situation an, in der sich Ehegatten befinden: in ungestörter Ehe (§§ 1360–1360b), in der Phase des Getrenntlebens (§ 1361) oder nach Ehescheidung (§§ 1569 ff.). Die unterschiedlichen Lebensverhältnisse wirken sich auf die Art und den rechtlichen Charakter des im Einzelfall geschuldeten Unterhalts maßgeblich aus. Während intakter Ehe sind die Ehegatten einander zum Familienunterhalt (Naturalunterhalt) verpflichtet, der auch die Unterhaltsleistungen für ihre gemeinsamen Kinder umfasst (§ 1360a Abs. 1: Geltendmachung aus eigenem Recht und in eigenem Namen).[1] Leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, entfällt der „Familienunterhalt“. Es bewendet sich dann bei einseitigen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldrente (§ 1361 Abs. 4; § 1585 Abs. 1) in Höhe lediglich des Ehegattenunterhalts. Die Geltendmachung des Kindesunterhalts durch einen Partner ist in diesen Fällen gesondert geregelt (§ 1629 Abs. 2 S. 2, bei gemeinsamer Sorge nach Ehescheidung: im Namen des Kindes; § 1629 Abs. 3 S. 1, bei Getrenntleben: in Prozessstandschaft).

Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt

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