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a) Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach § 845
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M kann von S, weil er in eigenen Rechten oder Rechtsgütern des § 823 Abs. 1 nicht verletzt wurde, allenfalls aus dem Gesichtspunkt entfallener, seitens der F ihm unterhaltsrechtlich geschuldeter Leistungen (§§ 1360, 1360a Abs. 1, Abs. 2) Ersatz verlangen (§ 845). Voraussetzung dafür ist, dass F (Verletzte) einem Dritten (M) kraft Gesetzes zu Diensten in dessen Hauswesen verpflichtet war.
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Die Verpflichtung der F, nach Maßgabe des getroffenen Einvernehmens durch die Haushaltsführung zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360 S. 2), ist keine Verpflichtung zu Dienstleistungen gegenüber ihrem Ehemann in dessen Hauswesen.[2] Eheleute erbringen ihre Unterhaltsleistungen (gleichgültig welchen Inhalts) als einen eigenständigen Beitrag zum Familienunterhalt.[3] Leistungsempfänger sind alle Familienmitglieder. Die Vorschrift des § 845 ist deshalb auf Unterhaltsansprüche der Ehegatten nach § 1360 nicht anwendbar.[4] In Frage kommt deshalb allenfalls ein eigener Anspruch des verletzten Ehepartners (F); eine Anspruchsberechtigung des anderen Ehegatten (M) entfällt.[5]