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I. Objektives Recht (Rechtsgrundlagen)

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Das Familienrecht im objektiven Sinn umfasst Regelungen, die sich an die Tatbestände (vgl. Rn. 1) von Ehe und Verwandtschaft sowie deren rechtliche Vorformen (z.B. Verlöbnis) und Ersatzformen (z.B. Vormundschaft) anschließen. Die Normen des BGB-Familienrechts sind aber weder abschließend in dem Sinne, dass das Familienrecht alle an Ehe und Verwandtschaft anknüpfenden Rechtsfolgen umfassend regeln würde,[12] noch auch nur in der Hinsicht, dass es ausschließlich familienspezifische Tatbestände aufgreift.[13] Trotzdem bleiben die Kernmaterien des Familienrechts die durch Eheschließung und Verwandtschaft bedingten Rechtsfolgen. Die wichtigste Rechtsquelle des Familienrechts, das Vierte Buch des BGB, lässt dies deutlich hervortreten. Seine drei Abschnitte behandeln das Eherecht (§§ 1297–1588), das Recht der Verwandtschaft (§§ 1589–1772) und das Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht (§§ 1773–1921). Zum Familienrecht des BGB treten maßgebliche zivilrechtliche Nebengesetze hinzu: Das Eheschließungsrecht wird durch das Personenstandsgesetz (PStG) ergänzt. Für den Fall der Scheidung ist das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zu beachten.[14] Im Kindschaftsrecht sind neben den §§ 1626 ff. das Achte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII), das die (öffentlich-rechtliche) Kinder- und Jugendhilfe regelt, zu berücksichtigen.[15] Zum Schutz von Familienmitgliedern zu beachten ist schließlich das Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Wichtige verfahrensrechtliche Vorschriften für das Ehe- und Familienrecht enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).[16] Die Familiensachen werden in § 111 FamFG aufgelistet und in den folgenden Abschnitten einzeln genauer geregelt: Ehesachen (§§ 121 ff. FamFG, darunter Scheidungs- und Folgesachen §§ 133 ff. FamFG), Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG), Abstammungssachen (§§ 169 ff. FamFG), Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG), Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 ff. FamFG), Gewaltschutzsachen (§§ 210 ff. FamFG), Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff. FamFG), Unterhaltssachen (§§ 231 ff. FamFG), Güterrechtssachen (§§ 261 ff. FamFG), sonstige Familiensachen (§§ 266 ff. FamFG) und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 269 ff. FamFG).

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Die immer stärker werdende Auslandsberührung familienrechtlicher Sachverhalte verlangt zur Ermittlung des anwendbaren Rechts die Beachtung der kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB (Art. 13-24 EGBGB), soweit sie nicht durch EU-Recht oder völkerrechtliche Verträge verdrängt werden. Vorrangig vor dem EGBGB zu beachten sind:

für die Ehescheidung und Trennung der Ehegatten: Rom III-VO[17]
für das Güterrecht: Art. 20–25 EuGüterVO[18]/EuPartVO[19]
für das Unterhaltsrecht: Art. 15 EuUntVO[20] i.V.m. HUntP 2007[21]
für das Kindschaftsrecht: Art. 15–22 KSÜ[22]

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In grenzüberschreitenden Fällen der Kindesentführung ist das HKEntfÜ[23] zu beachten. Es verdrängt im Rahmen seines Anwendungsbereichs das KSÜ (Art. 50 S. 1 KSÜ). Es enthält jedoch keine Kollisionsnormen, sondern nur Sachnormen und Verfahrensvorschriften für die Rückführung eines Kindes, das widerrechtlich ins Ausland verbracht worden ist.

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Die Internationale Zuständigkeit bestimmt sich für deutsche Gerichte in Ehesachen und Kindschaftssachen nach Art. 3 ff. bzw. Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO[24] (ab 1.8.2022 nach Art. 3 ff. bzw. Art. 7 ff. Brüssel IIb-VO[25]), für Güterrechtssachen nach Art. 4–19 EuGüterVO/EuPartVO, für Unterhaltssachen nach Art. 3–14 EuUntVO, und im Übrigen nach §§ 97 ff. FamFG.

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Auf europäisch-völkerrechtlicher Ebene bedeutsam ist schließlich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)[26] mit dem Recht des Einzelnen auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) und dem Recht auf Eheschließung (Art. 12 EMRK), sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7, 9, 24, 33 GRCh).[27]

Erster Teil Grundlagen§ 1 Zum System des Ehe- und Familienrechts › II. Subjektives Recht

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