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1. Überblick

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Unter dem Begriff „Verlöbnis“ versteht man zum einen den (Begründungs-)Akt des „sich Verlobens“, also die Verlobung. Zum anderen versteht man unter Verlöbnis das durch die Verlobung entstandene Rechtsverhältnis. Das Verlöbnis ist keine Vorbedingung für eine Heirat. Heutzutage findet vor einer Eheschließung aber immer eine Verlobung statt, sei es bewusst oder unbewusst, also auch, wenn sich die Partner darüber nicht im Klaren sein mögen (sobald ein Partner den anderen „um dessen Hand bittet“ und dieser zusagt). Eine besondere Form oder Zeremonie (Zeugen etc.) ist nicht erforderlich. Spätestens, wenn sich zwei Heiratswillige gemeinsam zur Eheschließung anmelden (dazu Rn. 82), sind sie miteinander verlobt.

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Das Verlöbnis als ein gegenseitiges Eheversprechen war historisch gesehen ein Vertrag. Allerdings kann aus einem Verlöbnis kein (verfahrensrechtlicher) Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden (§ 1297 Abs. 1). Trotz dieser Formulierung wird jedoch nicht schon die Zulässigkeit eines solchen Antrags ausgeschlossen, sondern „nur“ ein Erfüllungsanspruch („Trauzwang“), sodass ein etwaiger verfahrensrechtlicher Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Deshalb handelt es sich bei der Regelung in § 120 Abs. 3 FamFG, die erst eine Vollstreckung verwehrt, letztlich um eine Redundanz.

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Die Regelung des § 1297 Abs. 1 soll auch nicht dadurch umgangen werden können, dass man sich für den Fall der Nichtheirat eine Entschädigung versprechen lässt. Deshalb bestimmt § 1297 Abs. 2, dass das Versprechen einer Konventionalstrafe (i.S.v. § 339) für den Fall, dass die versprochene Eheschließung unterbleibt, nichtig ist.

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Trotzdem legt der Gesetzgeber dem „Eheversprechen“ rechtliche Relevanz bei, wenn auch nicht in Form einer echten Rechtspflicht, aber doch im Sinne eines Vertrauenstatbestands (str.).[9] Das Verlöbnis ist nach geltendem Recht eben nicht nur als gesellschaftliches, sondern als rechtliches Verhältnis ausgestaltet. Die Rechtswirkungen des Verlöbnisses realisieren sich im Schutz desjenigen, der auf das Verlöbnis vertraut und Dispositionen getroffen hat, dann aber mit einem Rücktritt des anderen Teils konfrontiert wird. § 1298 sieht für diesen Fall unter gewissen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch vor und § 1301 einen Bereicherungsanspruch. Im Übrigen ist das durch die Verlobung begründete Rechtsverhältnis ein ganz normales (kraft Gesetzes entstehendes) Schuldverhältnis, aus dem zwar keine Primärleistungspflichten i.S.v. § 241 Abs. 1 folgen (vgl. § 1297 Abs. 1), aber doch Rücksichtnahmepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 (vgl. dazu noch Rn. 141 ff.). Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist jedoch seit jeher sehr umstritten.

Zweiter Teil Eheschließung und Eheaufhebung§ 3 Eheschließung › II. Verlöbnis › 2. Rechtsnatur

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