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2.Benachrichtigung durch das BVerwG

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3Um zu verhindern, dass ein vor einem OVG anhängiger Rechtsstreit über das Verbot eines Teilvereins fortgeführt wird, obgleich er nach Absatz 1 ausgesetzt werden müsste, sieht Absatz 3 vor, dass das BVerwG die OVG unterrichtet, wenn bei ihm eine Klage nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 erhoben wird. Das BVerwG soll also auch bei Klagen gegen das Verbot einer Ersatzorganisation unterrichten, obwohl das VereinsG in § 8 ein Teilverbot nicht kennt. Die Form der Unterrichtung schreibt das Gesetz nicht vor; sie wird durch formlose Mitteilung an die für Klagen über Vereinsverbote zuständigen Se­na­te der OVG erfolgen.

§ 52[Örtliche Zuständigkeit]

Für die örtliche Zuständigkeit gilt Folgendes:

1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.

2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Abs. 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumsangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.

3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.

4. Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.

5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–4
B. Die besonderen Gerichtsstände 5–17
I. Gerichtsstand der Belegenheit 5, 6
II. Gerichtsstand des besonderen Pflichtverhältnisses 7–9
1. Besonderes Pflichtenverhältnis 7
2. Wohnsitzprinzip 8, 9
III. Gerichtsstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen 10–17
1. Anwendungsbereich 10
2. Maßgebliche Behörde 11–17
a) VA einer Bundesbehörde 13–13b
b) VA einer Behörde, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt 14–16
c) VA aller übrigen Behörden 17
C. Allgemeiner Gerichtsstand 18–20
I. Sitz – Wohnsitz 19
II. Aufenthalt 20
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