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A.Allgemeines

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1Die örtliche Zuständigkeit, der Gerichtsstand, bestimmt, welches unter den verschiedenen Gerichten, die für einen Rechtsstreit sachlich zuständig sind, unter dem Gesichtspunkt des örtlichen Bezuges zur Entscheidung berufen ist1. Die VwGO unterscheidet zwischen einem besonderen Gerichtsstand

a) der Belegenheit (Nummer 1)

b) des besonderen Pflichtenverhältnisses (Nummer 4)

c) der Anfechtungsklagen (Nummern 2 und 3)

und einem allgemeinen Gerichtsstand (Nummer 5). Da nach der VwGO die besonderen Gerichtsstände (Nummern 1–4) in der Mehrzahl vorliegen werden, ist der allgemeine Gerichtsstand subsidiär ausgestattet und greift nur Platz, sofern nicht eine andere örtliche Zuständigkeit gegeben ist (vgl. die andere systematische Gestaltung in § 12 ZPO). Der allgemeine Gerichtsstand wird daher durch die besonderen Gerichtsstände ausgeschlossen, diese wiederum schließen sich in der von a) bis c) angegebenen Reihenfolge untereinander aus. Das BVerwG hat auf den allgemeinen Gerichtsstand (Nummer 5) auch dann zurückgegriffen, wenn zwar ein Fall des besonderen Gerichtsstandes vorlag, eine örtliche Zuständigkeit sich aus diesem aber nicht bestimmen ließ2.

2Die VwGO erwähnt keine Vereinbarung des Gerichtsstandes (Prorogation) wie die ZPO in § 38. Aus § 53 Abs. 2, wonach das BVerwG das zuständige Gericht bestimmt, falls eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, ist zu folgern, dass eine solche Vereinbarung unzulässig ist3. Vgl. auch § 45 Rn. 2.

3Die örtliche Zuständigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. § 83 Rn. 1). Sie bestimmt sich, auch für den weiteren Instanzenzug, nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht. Aus der Zuständigkeit des Hauptantrages ergibt sich die Zuständigkeit für die Hilfsanträge4. Bei einer Mehrzahl von Ansprüchen oder Antragsgegnern ist die Zuständigkeit für jeden einzelnen Streitgegenstand gesondert zu prüfen5. Der Gerichtsstand der Klage bestimmt auch denjenigen der Widerklage (§ 89), anders jedoch, falls für den Anspruch der Widerklage eine örtliche Zuständigkeit nach Nummer 1 gegeben ist. Werden mehrere selbständige Ansprüche mit einer Klage geltend gemacht, muss für jeden die örtliche Zuständigkeit gesondert geprüft werden.

4Hat der Kläger nicht das örtlich zuständige Gericht gewählt, verweist das Gericht von Amts wegen nach § 83 mit § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht mit bindender Wirkung. Beruht die Klageerhebung vor dem unzuständigen Gericht auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung, sind die dadurch entstandenen Kos­ten der beklagten Behörde aufzuerlegen (§ 41 Rn. 20). Das Gericht, an das verwiesen ist, wird, da die Verweisung bindend ist, örtlich zuständig, auch wenn die Voraussetzungen des § 52 nicht vorliegen sollten (vgl. § 83 Rn. 1). Bei Ungewissheit über das örtlich zuständige Gericht kann dieses in den Fällen des § 53 durch das nächsthöhere Gericht bestimmt werden (vgl. die dortigen Erläuterungen).

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