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II.Gerichtsstand des besonderen Pflichtverhältnisses

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1.Besonderes Pflichtenverhältnis

7Als besondere Pflichtenverhältnisse sind das Beamtenverhältnis, das Richterverhältnis (zum Rechtsweg vgl. § 40 Rn. 69), das Wehrpflicht- und Wehrdienstverhältnis (zum Rechtsweg vgl. § 40 Rn. 74 f.) und das Zivildienstverhältnis aufgeführt. Diese Aufzählung ist abschließend27. Der Gerichtsstand gilt für alle Klagen aus diesen Pflichtenverhältnissen, unabhängig von der Klageart und unabhängig davon, ob es sich um ein gegenwärtiges oder früheres Pflichtenverhältnis handelt (aktiver Dienst, Ruhestand, Beendigung durch Entlassung usw.); das Gesetz erwähnt ausdrücklich auch den Rechtsstreit, der sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses bezieht28. Satz 3 bezieht die unter das Gesetz 131 fallenden Personen in den Gerichtsstand ein. Die Beschränkung auf Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde ist aufgehoben worden29, so dass auch die Disziplinarklage nach § 52 BDG erfasst wird30. Nun­mehr bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Klagen aus den in Nummer 4 aufgezählten besonderen Pflichtenverhältnissen nach den Regelungen in Nummer 4.

2.Wohnsitzprinzip

8Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem dienstlichen Wohnsitz31 oder in Ermangelung dessen (kein Wahlrecht!) nach dem Wohnsitz des Klägers oder Beklagten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung32. Eine im Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides zutreffende Rechtbehelfsbelehrung kann daher durch die Versetzung oder Abordnung des Beamten während der Klagefrist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit überrollt – nicht unrichtig, da es für die Richtigkeit auf den Zeitpunkt des Zuganges ankommt – werden. Dienstlicher Wohnsitz ist nach § 15 Abs. 1 BBesG regelmäßig der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle, der der Beamte angehört; bei Soldaten ist es der Standort ihrer Einheit33. Der Wohnsitz bestimmt sich nach §§ 7–11 BGB34. Diese Regelung gilt für alle Klagearten.

Wenn ein Bescheid erlassen ist, gilt die eben beschriebene Zuständigkeitsregelung jedoch nur, soweit der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder seinen Wohnsitz35 im Zuständigkeitsbereich36 derjenigen Behörde hat, die den ursprünglichen VA erlassen hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1; zur Erweiterung des Zuständigkeitsbereiches durch Aufgabenzuweisung vgl. BVerw­GE 35, 141 für Wehrbereichsgebührnisamt). Ist dies nicht der Fall, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde. Dieser liegt, sofern er nicht im Gesetz oder einer Satzung bestimmt wird, dort, wo die Verwaltung geführt wird; verteilt sich die Behördentätigkeit auf verschiedene Orte, ist der durch Rechtsnorm bestimmte37 Sitz des Behördenleiters maßgeblich38. Ist der Widerspruchsbescheid alleiniger Klagegegenstand (vgl. § 79 Rn. 6 ff.), muss in entsprechender Anwendung auf den Zuständigkeitsbereich bzw. den Sitz der Widerspruchsbehörde abgestellt werden39.

9In Nummer 4 Satz 2 ist die Verpflichtungsklage nicht wie in Nummer 2 oder 3 der Anfechtungsklage ausdrücklich gleichgestellt, sondern die besondere örtliche Zuständigkeit an das Vorliegen eines Bescheides geknüpft. Das bedeutet, dass nur dann, wenn die Behörde überhaupt tätig geworden ist, also bei Anfechtungs- oder Vornahmeklagen, ihr Sitz für die örtliche Zuständigkeit bestimmend sein kann. Im Falle der Untätigkeitsklage, also beim Schweigen der Behörde auf einen Antrag, richtet sich die Zuständigkeit auch dann nach Satz 1, wenn der Kläger seinen Wohnsitz nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat40; die örtliche Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn die Behörde während des Rechtsstreites einen ablehnenden Bescheid erlässt (vgl. Rn. 3). Mit ihrer Untätigkeit nimmt die Behörde daher auch das Risiko auf sich, vor einem Gericht außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verklagt zu werden. Das BVerwG41 hat Satz 2 auch entsprechend auf eine Leistungsklage angewandt, mit der die Auszahlung einer bereits bewilligten Beihilfe verlangt wurde.

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