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B.Die besonderen Gerichtsstände I.Gerichtsstand der Belegenheit
Оглавление5Bei Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen sowie auf ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nach Nummer 1 das VG zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Liegt nur ein Teil des unbeweglichen Vermögens im Gerichtsbezirk, muss das zuständige Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bestimmt werden. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens (vgl. § 24 ZPO) umfasst neben den Grundstücken auch die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Bei den ortsgebundenen Rechten handelt es sich um die sog. radizierten Realrechte, bei denen an ein bestimmtes Grundstück die Befugnis zur Ausübung eines Gewerbes geknüpft ist6, wie bei dem Betrieb einer Gastwirtschaft7, einer Apotheke oder einer Kernbrennstoffanlage8. Bei unternehmensrechtlichen Restitutionsansprüchen nach dem VermögensG hat die Rechtsprechung den Bezug zum Grundstück und damit die Anwendung der Nummer 1 verneint9. Auf im Schiffsregister eingetragene Schiffe findet der Gerichtsstand der Belegenheit keine Anwendung10.
6Als Streitigkeiten, die sich nach dem Gerichtsstand der Belegenheit richten, kommen vor allem solche aus dem Wegerecht11, dem Wasserrecht, dem Bergrecht, dem Forst- und Jagdrecht, der Wohnraumbewirtschaftung12, auch über Baugenehmigungen13, über baupolizeiliche Maßnahmen oder auch über die Aufstellung eines Regionalplanes14, die Festlegung einer bestimmten Abflugroute für einen Flughafen15 und Streitigkeiten betreffend nachträgliche Auflagen zum Schutz gegen nachteilige Wirkungen eines planfestgestellten Abschnitts eines Verkehrsweges16 in Betracht, sowie Streitigkeiten über die Genehmigung gewisser gewerblicher Anlagen17, über die Erteilung einer Schankkonzession, die Nutzung des Gemeindevermögens, die Schließung eines Postamtes18, auch über vertragliche Vereinbarungen über solche Rechte, wie z. B. Gestattungsverträge bei gesteigertem Gemeingebrauch an Straßen. Auch bei der Nachbarklage bestimmt sich wegen der Ortsgebundenheit des angefochtenen VA der Gerichtsstand nach Nummer 1.
Die Streitigkeit muss sich unmittelbar auf das unbewegliche Vermögen oder das ortsgebundene Recht oder Rechtsverhältnis beziehen19. Deshalb ist der Gerichtsstand der Belegenheit nicht gegeben bei einer Kraftomnibuslinie in Bezug auf die befahrene Strecke20, bei der Genehmigung der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen nach §§ 14, 16 GenTG in Bezug auf die Versuchsfelder21, bei der Ernennung eines Notars und seiner Tätigkeit in seinem Amtsbezirk22 sowie bei Klagen der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis, auch nicht der Kommunalbeamten23. Bei großflächigen Planungen, bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten u. Ä., die sich über die Bezirke mehrerer VG erstrecken können, fehlt es im Allgemeinen an der speziellen Grundstücksbezogenheit24, die es rechtfertigen würde, die Entscheidungskonzentration auf der Verwaltungsseite in gerichtlichen Verfahren wieder aufzulösen25; es verbleibt insoweit beim Gerichtsstand der Anfechtungsklage. Liegt der betroffene Ort in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands, gilt Nummer 1 nicht26. Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn mehrere VG zuständig sein können, vgl. § 53 Rn. 3.