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1.Klage gegen Teil- und Gesamtverbot

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1Für das Zusammentreffen eines noch nicht unanfechtbaren Verbots eines Teilvereins mit einem den Teilverein einschließenden Verbot des Gesamtvereins, das wegen § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VereinsG stets das spätere ist, bestimmt § 5 Abs. 2 VereinsG, dass nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen ist. § 51 Abs. 1 trifft die entsprechende Regelung für das Zusammentreffen der Klagen gegen beide Verbotsverfügungen: die Klage gegen das Verbot eines Teilvereins ist bis zur – rechtskräftigen – Entscheidung über die Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen1. Das aussetzende Gericht ist auch nicht mehr zu Anordnungen nach § 16 Abs. 4 VereinsG befugt. Entscheidet über das Verbot des Gesamtvereins das BVerwG, ist das aussetzende OVG an diese Entscheidung gebunden (Absatz 2). Aus Absatz 3 ist zu folgern, dass sich Absatz 1 nur auf das Zusammentreffen von Klagen bei verschiedenen Gerichten bezieht. Wird das Teil- und das nachfolgende Gesamtverbot von derselben Verbotsbehörde ausgesprochen, ohne dass das vorangehende Teilverbot aufgehoben wird, ist für beide Klagen dasselbe Gericht zuständig. Hier wird das Gericht das Verfahren über die Klage gegen das Verbot des Teilvereins nicht aussetzen, sondern nach § 93 mit dem Verfahren über das Verbot des Gesamtvereins verbinden.

2Wird beim Zusammentreffen des Verbots eines Teilvereins mit dem Verbot des Gesamtvereins nur gegen ein Verbot Klage erhoben, ist zu unterscheiden:

a) Bei einer Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins ist während des Verfahrens eine Vollziehung des inzwischen unanfechtbar gewordenen Verbots des Teilvereins durch § 5 Abs. 2 VereinsG ausgeschlossen. Wird im Urteil das Verbot des Gesamtvereins aufgehoben, bleibt die Vollziehung des Verbots des Teilvereins wegen § 5 Abs. 2 VereinsG unzulässig2; die Unzulässigkeit kann in dem gegen die Vollziehung gerichteten Verfahren geltend gemacht werden.

b) Bei einer Klage gegen das Verbot des Teilvereins wird die Vollziehbarkeit des unanfechtbar gewordenen Verbots des Gesamtvereins nicht berührt. Die Klage wird regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen sein, da das Vereinsgesetz in § 5 Abs. 2 VereinsG die Vollziehung nur noch aus dem Verbot des Gesamtvereins vorschreibt. Die Aussetzung eines Rechtsstreits über Vollzugsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots regelt § 6 Abs. 1 VereinsG.

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