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2.Vereinsverbot durch den BMI
Оглавление3Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt19. Für Klagen gegen das Vereinsverbot (§ 3 Abs. 1 VereinsG) durch den BMI und gegen die Feststellung des BMI, dass ein Verein eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist20, ist das BVerwG erstinstanzlich zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich aber nur auf diese beiden grundsätzlichen Entscheidungen der Verbotsbehörde, für Klagen gegen Verfügungen zum Vollzug des Verbots (§ 5 Abs. 1, §§ 10 ff. VereinsG), auch wenn diese vom BMI erlassen und nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbunden werden, ist das VG sachlich zuständig (§ 6 Abs. 1 VereinsG) 21. Im Verbotsverfahren gegen eine Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung ist das BVerwG zuständig zur Entscheidung über die Bestätigung einer Verbots- oder Feststellungsverfügung des BMI als Verbotsbehörde (§ 16 Abs. 2 VereinsG; vgl. § 48 Rn. 43); es ist weiterhin zuständig für den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 16 Abs. 4 VereinsG, wenn der BMI als Verbotsbehörde die zu bestätigende Verfügung (§ 16 Abs. 1 VereinsG) erlassen und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gestellt hat. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wenn der BMI die sofortige Vollziehung seiner Verbotsverfügung angeordnet hat22. Nicht erfasst ist die Zuständigkeit für ein Rechtsschutzbegehren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO23. Zur Abgrenzung von Partei- und Vereinsverbot vgl. BVerwG NVwZ 1997, 66 für „Deutsche Alternative“; im Übrigen vgl. auch § 48 Rn. 43, 44; zum Verfahren Rn. 7; zum Zusammentreffen von Klagen gegen Verfügungen nach dem VereinsG § 51.