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7.Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und öffentliche Eisenbahnen

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30Die Zuweisung in Nummer 7 bezieht sich einmal auf Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen; der neu gefasste Wortlaut erfasst auch die Änderung schon bestehender Strecken47. Bei den Straßenbahnen handelt es sich nicht nur um die in § 4 Abs. 1 PBefG definierten Schienenbahnen, die der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen, sondern auch um die als Straßenbahnen geltenden Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG). Für den Bau neuer Straßenbahnen ist erforderlich, dass der Plan für ihre Betriebsanlagen vorher festgestellt ist (§ 28 Abs. 1 PBefG). Zum Umfang der Zuweisung bei der Planfeststellung vgl. Rn. 5 f. Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung ist umfassend; nur wenn der Beschluss neben den Betriebsanlagen weitere Anlagen erfasst, ist für diese eine gesonderte Baugenehmigung erforderlich. Die Zuweisung bezieht sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch auf diese Baugenehmigungen. Nicht von der Zuweisung erfasst wird die raumordnerische Beurteilung des Vorhabens48.

31Soweit die Planfeststellung dadurch ersetzt wird, dass Straßenbahnanlagen im Bebauungsplan ausgewiesen werden (§ 28 Abs. 3 PBefG), kann ein Streit nur zu einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO führen49, erst Ergänzungen der Festlegungen im Bebauungsplan durch ein Planfeststellungsverfahren nach dem PBefG unterliegen der Zuweisung. Eine Verbindung von gleichzeitig anhängigem Normenkontroll- und Streitverfahren durch das OVG nach § 93 VwGO kommt jedoch wegen der Unterschiede dieser Verfahren nicht in Betracht (vgl. § 93 Rn. 1).

32Durch das Magnetschwebebahnplanungsgesetz v. 23.11.1994 (BGBl. I S. 3486) ist auch das Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Magnetschwebebahnen, ein­schließ­lich der Betriebsanlagen, erfasst. Die Zuweisung in Nummer 7 bezieht sich weiter auf Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau von Rangier- und Containerbahnhöfen. Der Begriff der öffentlichen Eisenbahnen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 AEG. Die Zuweisung erfasst hiervon den Bau oder die Änderung von Anlagen, auch schon bestehender (vgl. Rn. 30). Erfasst werden auch alle planfeststellungsbedürftigen Betriebs- und Bahnanlagen50. Die Zuweisung erfasst nur Streitigkeiten, die in einem streitgegenständlichen Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plan­ge­neh­mi­gung stehen; dazu gehört auch das Vorfeld des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens51. Nicht hiervon erfasst ist jedoch das Raumordnungsverfahren, das bei der Planfeststellung selbst nur im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen kann, sonst jedoch keine selbständigen Rechtsfolgen nach sich zieht52.

33Zum Umfang der Zuweisung vgl. Rn. 5 f. Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 75 VwVfG umfassend. Die Zuweisung erfasst dagegen nicht Streitigkeiten über Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken, da sich das Gesetz v. 29.1.1976 (BGBl. I S. 241) nicht auf öffentliche Eisenbahnen oder Straßenbahnen bezieht53. Der Neubau von Eisenbahnen, die nicht Bundeseisenbahnen sind, erfordert nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften ebenfalls ein Planfeststellungsverfahren. Die Zuweisung erstreckt sich auch auf diese Vorhaben. Die erst­in­stanz­li­che Zuständigkeit des BVerwG ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 und § 39 Abs. 1 Satz 1 AEG.

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