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VI.Zuständigkeit nach dem Stasi-Unterlagengesetz
Оглавление45Nach § 31 Abs. 1 Stasi-UnterlagenG entscheidet das OVG in erster und letzter Instanz über den Antrag der betroffenen Behörde, wenn der Bundesbeauftragte ein Ersuchen dieser Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe (§ 19) ablehnt. Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, dazu zählt hier auch die Staatsanwaltschaft69; nicht jedoch Religionsgesellschaften (§ 6 Abs. 9). Soweit der Antrag nicht von einer Behörde gestellt wird, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des VG. Zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 52 Rn. 12.
§ 49[BVerwG: Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht]
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
1Das BVerwG ist grundsätzlich höchstes Rechtsmittelgericht, ausgenommen die in den Erläuterungen zu § 50 aufgeführten Fälle. Es entscheidet über die Revision gegen Urteile des OVG (Nr. 1) und gegen Beschlüsse des OVG, wenn dieses anstelle eines Urteils durch Beschluss entscheidet, so wenn es die Berufung nach § 125 Abs. 2 verwirft, nach § 130a über die Berufung oder im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 5 Satz 1 entscheidet, ebenso bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 Satz 3 (vgl. § 132 Rn. 2). Das BVerwG entscheidet nach Nummer 2 über die Revision gegen Urteile des VG bei der Sprungrevision und beim Ausschluss der Berufung durch Bundesgesetz. Nach Nummer 3 ist das BVerwG in Ausnahmefällen auch Beschwerdegericht (vgl. § 152 Rn. 2). Es entscheidet gegen den Beschluss bei Verweigerung der Aktenvorlage, mit Ausnahme des Beschlusses über die Vorlage von Urkunden nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Stasi-UnterlagenG (vgl. § 99 Rn. 28), bei Nichtzulassung der Revision (vgl. § 133 Rn. 1) und im Verfahren über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und die Verweisung (vgl. Anh. zu § 41 Rn. 13 ff.). In Personalvertretungssachen ist das BVerwG Rechtsbeschwerdegericht im Beschlussverfahren nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 mit §§ 92 ff. ArbGG, und zwar auch dann, wenn in Landespersonalvertretungsgesetzen auf das Verfahren im dritten Rechtszug verwiesen wird1.
2Als Verfahrensentscheidung obliegt dem BVerwG die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 2, sowie nach § 53 Abs. 1, wenn es erst das gemeinsame nächsthöhere Gericht ist; für das Beweissicherungsverfahren vgl. BVerwGE 12, 363, auch § 53 Rn. 4. Das BVerwG entscheidet auch bei der Ablehnung eines Richters des OVG im Falle des § 54 Abs. 1 mit § 45 Abs. 1 ZPO (Beschlussunfähigkeit bei Ablehnung).
§ 50[BVerwG: Zuständigkeit in 1. Instanz]
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf dieser Grundlage,
4. über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 54a Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Übersicht | Rn. | |
I. | Allgemein | 1 |
II. | Fälle des § 50 | 2–6 |
1. | Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art | 2, 2a |
2. | Vereinsverbot durch den BMI | 3 |
3. | Abschiebungsanordnung | 3a |
4. | Geschäftsbereich des BND | 4 |
5. | Zuwendungen an Abgeordnete | 5 |
6. | Infrastrukturplanfeststellungen | 6 |
III. | Verfahren | 7 |
IV. | Vorlage an das BVerfG | 8 |