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6.Infrastrukturplanfeststellungen

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6Nach Nummer 6 entscheidet das BVerwG im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (§ 18e Abs. 1 AEG), dem Bundesfernstraßengesetz (§ 17e Abs. 1 FStrG), dem Bundeswasserstraßengesetz (§ 14e WaStrG), dem EnergieleitungsausbauG (§ 1 Abs. 1 und 3 EnLAG), dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 54a Abs. 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind. Die Zuständigkeit des BVerwG erstreckt sich auch auf Abschnitte solcher Vorhaben30. Das BVerwG ist den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese fortdauernde erst­in­stanz­li­che Zuständigkeit nicht gefolgt31; es berücksichtigt den Ausnahmecharakter der Zuständigkeitsregelung über eine formale Sichtweise bei der Auslegung der Zuweisungsentscheidungen in den Fachgesetzen32. Die Regelung ist an die Stelle des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes getreten; zu beachten sind die Übergangsvorschriften in § 39 Abs. 1 Satz 2 AEG, § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG und § 56 Abs. 5 Satz 2 WaStrG, jeweils i. V. m. § 11 Abs. 2 VerkPBG. Daher kann zur Auslegung die zum Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz ergangene Recht­spre­chung herangezogen werden. Danach fallen Maßnahmen mit einem unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren in die Zuständigkeit des BVerwG33, d. h. die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens sind. Dies gilt auch für Änderungsplanungen, solange das planfestgestellte Vorhaben nicht in Betrieb genommen wurde34. Dazu gehören auch Streitverfahren auf Rücknahme eines Planfeststellungsbeschlusses35, auf Außervollzugsetzung36 oder auf teilweise Aufhebung und Wiederaufgreifen des Verfahrens37, wobei das BVerwG zur Vermeidung einer Dauerzuständigkeit für Streitigkeiten auf Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen auf der Grundlage des VerkPlBG eine zeitliche Grenze bei einem Zeitraum von jedenfalls 15 Jahren nach dem 16.12.2006 zieht38. Entsprechend verneint das BVerwG auch eine Zuständigkeit für eine Streitigkeit über einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss, wenn das Vorhaben, das geändert werden soll, nicht mehr in die Zuständigkeit des BVerwG fällt39. Nicht erfasst sind Maßnahmen der Bauausführung40. Ferner sind auch solche Streitverfahren erfasst, welche die Zulässigkeit nicht planfestgestellter Baumaßnahmen zum Gegenstand haben, die Teil eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens nach den genannten Vorschriften sind41. Von der Zuständigkeit des BVerwG sind auch schon die Vorarbeiten erfasst42. Bei einem einheitlichen Planfestellungsbeschluss ist das BVerwG zuständig, wenn das Vorhaben, das den Schwerpunkt des Planfeststellungsverfahrens bildet, unter § 50 Abs. 1 Nr. 6 fällt43.

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