Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 197
5.Abfallbeseitigungsanlagen
Оглавление23Die Zuweisung nach Nummer 5 bezieht sich einmal auf Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen im Sinne von § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als 100 000 t. Mit dem Abgrenzungskriterium „mehr als 100 000 t“ bei der Durchsatzleistung nimmt die Zuweisung nicht, wie etwa bei den Kraftwerken, auf bestehende Rechtsvorschriften Bezug, sondern legt dieses erstmalig fest, um Anlagen einer bestimmten Größenordnung zu beschreiben. Nach § 35 Abs. 1 KrWG ist für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen, und zu diesen Anlagen zählen auch die Verbrennungsanlagen, eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG erforderlich.
24Die Zuweisung in Nummer 5 bezieht sich zum anderen auf Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle i. S. v. § 48 KrWG gelagert oder abgelagert werden (Sondermülldeponien)36. Diese Abfälle sind nach § 48 Satz 2 KrWG durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Zuweisung erfasst auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung oder des Betriebs gem. dem vorgelegten Plan37.
25Zum Umfang der Zuweisung in Nummer 5 vgl. Rn. 5 f. Die Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschlüssen, die in Verfahren für Sondermülldeponien ergehen, ist umfassend (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG mit § 75 Abs. 1 VwVfG). Für nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG hat Mannheim38 die Zuständigkeit des OVG verneint.