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5.Abfallbeseitigungsanlagen

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23Die Zuweisung nach Nummer 5 bezieht sich einmal auf Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen im Sinne von § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leis­tung) von mehr als 100 000 t. Mit dem Abgrenzungskriterium „mehr als 100 000 t“ bei der Durchsatzleistung nimmt die Zuweisung nicht, wie etwa bei den Kraftwerken, auf bestehende Rechts­vorschriften Bezug, sondern legt dieses erstmalig fest, um Anlagen einer bestimmten Größenordnung zu beschreiben. Nach § 35 Abs. 1 KrWG ist für ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen, und zu diesen Anlagen zählen auch die Verbrennungsanlagen, eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG erforderlich.

24Die Zuweisung in Nummer 5 bezieht sich zum anderen auf Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle i. S. v. § 48 KrWG gelagert oder abgelagert werden (Sondermülldeponien)36. Diese Abfälle sind nach § 48 Satz 2 KrWG durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Zuweisung erfasst auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung oder des Betriebs gem. dem vorgelegten Plan37.

25Zum Umfang der Zuweisung in Nummer 5 vgl. Rn. 5 f. Die Konzentrationswirkung von Planfeststellungsbeschlüssen, die in Verfahren für Sondermülldeponien ergehen, ist umfassend (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG mit § 75 Abs. 1 VwVfG). Für nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG hat Mannheim38 die Zuständigkeit des OVG verneint.

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