Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 190

1a.Ausgleichsansprüche auf Grund der §§ 7e und 7f AtG

Оглавление

14aDie Gesetzgebung zum so genannten Atomausstieg hat für die Eigentümer bzw. Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zur Folge, dass in einem in § 7e AtG festgelegten Zeitraum vorgenommene und in § 7e AtG definierte Investitionen wertlos geworden sind. Gleiches gilt nach § 7f AtG für die Betreiber der in dieser Vorschrift aufgeführten Kernkraftwerke. Die genannten Bestimmungen sehen dafür Ausgleichsansprüche vor, über deren Bestehen oder deren Höhe im Streitfall die Oberverwaltungsgerichte nach Nr. 1a erstinstanzlich zu entscheiden haben.

Verwaltungsgerichtsordnung

Подняться наверх