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E.Einstweilige Anordnung

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49Nach Absatz 6 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Vorschrift ist an § 32 Abs. 1 BVerfGG angelehnt; zu ihrer Auslegung kann nach überkommener Auffassung die Recht­spre­chung des BVerfG zur einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG herangezogen werden342. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nur dann in der Folgenabwägung zu berücksichtigen, wenn im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, dass der Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist343.

49aNach gegenwärtig überwiegender Rechtsprechung ist Prüfungsmaßstab zunächst die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. Erweist sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache nach summarischer Prüfung als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Erweist sich der Normenkontrollantrag in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich als begründet, ist dies ein wesentliches Indiz für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Hinzukommen muss die Notwendigkeit der Abwehr eines schweren Nachteils für den Antragsteller. Dieser bemisst sich danach, ob der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden, wobei der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen deutlich überwiegen. Diese vom BVerwG in Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 entwickelten Grundsätze344 hat die Rechtsprechung vieler Obergerichte zum einen übernommen345 und zum anderen auf Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 übertragen346. Ob in der Sache die Unterschiede zur überkommenen Auffassung nennenswert sind, erscheint zweifelhaft.

49bDie von § 123 Abs. 1 abweichende und schärfere Bedingungen stellende Fassung des Absatzes 6 gebietet, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen strengen Maßstab anzulegen347. Bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung dringend geboten ist, muss das Gericht eine Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen vornehmen348, wobei im Gegensatz zu § 32 BVerfGG das gemeine Wohl nicht mit eingeschlossen ist349; nur wenn die Gründe so schwer wiegend sind, dass sie die einstweilige Anordnung unabweisbar machen, darf diese vom Gericht erlassen werden350. Als anderen wichtigen Grund hat Münster351 die Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen angesehen352. Ebenso die offensichtliche Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes353, wobei zusätzlich erforderlich sein soll, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass sich aus der Schwere der Beeinträchtigung ergibt, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist354. Für eine Verordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 nimmt München355 einen wichtigen Grund bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Verordnung an. Eine große Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache lässt Lüneburg356 ausreichen.

49cDer bloße Vollzug eines angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt nicht den Tatbestand des schweren Nachteils357. Können aus dem Vollzug des Bebauungsplanes Rechtsfolgen zu Lasten des Antragstellers abgeleitet werden (wie ein Anspruch auf nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen), kann das einen schweren Nachteil begründen358. Der Antrag­steller kann als schweren Nachteil nicht geltend machen, dass auf Grund der in Frage stehenden Rechtsvorschrift ein VA gegen ihn erlassen oder ein beantragter VA abgelehnt werden wird; denn in beiden Fällen stehen ihm Klage und vorläufiger Rechtsschutz gegen diese Einzelakte zur Verfügung359. Dies gilt auch für den Fall begünstigender VA gegenüber Dritten360. Es gilt auch, wenn im vereinfachten Verfahren ohne Baugenehmigung gebaut werden kann361. Der schwere Nachteil lässt sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen ableiten362.

50Die einstweilige Anordnung ist nur auf Antrag (Vertretungszwang, vgl. Rn. 25) zulässig (Absatz 6), von Amts wegen kann das Gericht sie nicht erlassen363. Die Antragsberechtigung deckt sich mit der im Normenkontrollverfahren (vgl. Rn. 28 ff.). Der Antrag kann auch schon gestellt werden, bevor ein Normenkontrollverfahren anhängig ist364, er setzt jedoch die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens voraus365; die streitige Rechtsvorschrift muss also erlassen und in Kraft getreten sein (vgl. Rn. 10b)366. Die einstweilige Anordnung nach Absatz 6 kann nicht dazu benutzt werden, den Erlass einer Rechtsvorschrift zu verhindern367 oder ihn zu erzwingen, um die Rechtsvorschrift angreifen zu können368. Der Antrag ist unzulässig, wenn auf Grund des Sachvortrages des Antragstellers und des zur Kenntnis des Gerichts gelangten Sachverhaltes feststeht, dass die Antragsberechtigung für den Antrag im Hauptverfahren fehlen würde369. Der Antrag darf nicht über das Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren hinausgehen; jedenfalls muss er innerhalb des Rahmens des möglichen Spruchs in der Hauptsache (vgl. Rn. 22 a. E.) bleiben370. Die Möglichkeit gegen einen auf der Grundlage der angefochtenen Norm ergangenen VA Eilrechtsschutz zu suchen, verdrängt die einstweilige Anordnung nach Absatz 6 unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses nicht371. Für das Rechtsschutzinteresse gilt das in Rn. 23 ff. Ausgeführte entsprechend.

51Antragsgegner ist auch bei der einstweiligen Anordnung die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die streitige Rechtsvorschrift erlassen hat372 (Absatz 2 Satz 2, vgl. Rn. 35). Zu Recht hat sich Bickel373 gegen die Auffassung gewandt374, dass als Antragsgegner jeder Hoheitsträger in Betracht kommt, der die streitige Norm anzuwenden hat. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung dient der Sicherung von Rechten, die der Antrag­steller im Verfahren in der Hauptsache verfolgt oder verfolgen will; es kann daher in Bezug auf den Streitgegenstand und den Antragsgegner von diesem nicht abweichen375.

52Das für den Erlass der einstweiligen Anordnung zuständige Gericht ist das OVG, bei dem auch der Antrag auf Normenkontrolle zu stellen ist. Ein bei dem VG gestellter Antrag ist daher an das OVG zu verweisen, sonst als unzulässig abzuweisen. Das BVerwG ist zuständig, wenn im Revisionsverfahren der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wird376. Eine Vermischung der einstweiligen Anordnung nach Absatz 6 mit einer solchen, die sich nach § 123 auf einen Einzelakt oder ein Rechtsverhältnis bezieht, ist bereits aus Gründen der Zuständigkeit unzulässig377.

53Absatz 6 trifft keine Aussage über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Die Anwendung der Vorschriften über das allgemeine Eilverfahren (§§ 80, 123)378 kann nur insoweit gelten, als es mit dem Wesen des Normenkontrollverfahrens zu vereinbaren ist. Die Entscheidung des OVG ergeht durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts, jedoch ist dem Antragsgegner, auf dessen Rechtsvorschrift sich die einstweilige Anordnung beziehen soll, in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Da das Gericht bei der einstweiligen Anordnung in voller Besetzung entscheidet (vgl. § 9 Rn. 4), ist eine entsprechende Anwendung des § 123 Abs. 2 Satz 3 (Entscheidung durch den Vorsitzenden) ausgeschlossen. Das OVG wird die stattgebende einstweilige Anordnung regelmäßig bis zur Entscheidung in der Hauptsache befristen; tut es dies nicht, hebt es die Anordnung von Amts wegen mit der Entscheidung über den Normenkontrollantrag auf. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben; möglich ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 ein Abänderungsantrag379. Ein veränderter Umstand i. S. d. § 80 Abs. 7 liegt auch dann vor, wenn ein Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren zur Heilung festgestellter Mängel erneut beschlossen worden ist380. Auch ein Hängeschluss ist im Einzelfall zur Verhinderung vollendeter Tatsachen zulässig, wenn Individualrechtsschutz nicht möglich ist381.

54Dem Sicherungszweck entsprechend bezieht sich der Tenor der stattgebenden einstweiligen Anordnung auf die gänzliche oder teilweise Hemmung der Wirksamkeit oder des Vollzuges der angegriffenen Rechtsvorschrift. Das kann dadurch geschehen, dass das Inkrafttreten der Rechtsvorschrift einstweilen ausgesetzt wird382 oder dass die Anwendung der Rechtsvorschrift einstweilen ausgesetzt wird383. Das OVG darf mit der einstweiligen Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgreifen, es hat das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten; es darf schließlich auch nicht mehr gewähren, als im Verfahren der Hauptsache zugesprochen werden kann, wobei jedoch zur Sicherung anderes, als im Hauptsachverfahren erreichbar, angeordnet werden kann384. Das OVG kann dem Antragsgegner Auflagen machen, um die Aussetzung des Vollzuges sicherzustellen. Gehören Antragsgegner und Vollzugsbehörden unterschiedlichen Rechtsträgern an, wie dies z. B. beim Vollzug gemeindlicher Satzungen durch staatliche Behörden der Fall ist, wird es in Anlehnung an den vom BVerfG entwickelten Begriff des Sachbeteiligten385 auch bei der Entscheidung nach Absatz 6 zulässig sein, Auflagen an Vollzugsbehörden zu richten, ohne dass diese damit zu Verfahrensbeteiligten werden386. Der Tenor kann sich nicht beziehen auf einstweilige Regelungen für VA, die auf Grund der angegriffenen Norm bereits erlassen sind387 (auch gegen Vollstreckbarkeit des erlassenen VA); dies kann vielmehr nur im Individualrechtsschutz geschehen388. Mit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens verliert die einstweilige Anordnung ihre Wirksamkeit389.

55Über die Wirkung der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist in Absatz 6 nichts bestimmt. Sie wirkt nur für die Zukunft390. Je nach dem Inhalt der getroffenen Anordnung wird die Bindungswirkung gegenüber den Beteiligten, in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Satz 2, bis zur Allgemeinverbindlichkeit gehen können391.

§ 48[OVG: Zuständigkeit in 1. Instanz]

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,

1a. das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,

2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),

3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feu­e­rungs­wär­me­leis­tung von mehr als dreihundert Megawatt,

3a. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern,

3b. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,

4. Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,

4a. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,

5. Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leis­tung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,

6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bau­schutz­be­reich,

7. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,

8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,

9. Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,

10. Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- und Hochwasserschutzes,

11. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,

12. Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektronischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,

12a. Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,

12b. Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,

13. Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,

14. Zulassungen von

a) Rahmenbetriebsplänen,

b) Hauptbetriebsplänen,

c) Sonderbetriebsplänen und

d) Abschlussbetriebsplänen

sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und

15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.

Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, dass über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Lan­des­be­hör­de nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Übersicht Rn.
I. Zuständigkeit des OVG 1, 1a
II. Erst­in­stanz­li­che Zuständigkeit 2
III. Der Zuständigkeitskatalog nach Absatz 1 3–9
IV. Die einzelnen Fälle des Katalogs 10–42
1. Anlagen nach dem Atomgesetz 10–14
1a. Ausgleichsansprüche auf Grund der §§ 7e und 7f AtG 14a
2. Genehmigungen nach §§ 9 und 6 AtG 15–17
3. Kraftwerke 18–20
3a. Windenergieanlagen 20a
3b. Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen 20b
4. Hochspannungsfreileitungen etc. 21, 22
4a. Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 Windenergie-auf-See-Gesetz 22a, 22b
5. Abfallbeseitigungsanlagen 23–25
6. Verkehrsflughäfen 26–29
7. Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und öffentliche Eisenbahnen 30–33
8. Bundesfernstraßen und Landesstraßen 34–38
9. Bundeswasserstraßen 39–41
10. Maßnahmen des öffentlichen Küsten- und Hochwasserschutzes 41a
11. Häfen 41b
12. Wasserkraftanlagen 41c
13. Planfeststellungen nach dem Bundesberggesetz 41d
13a. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung von Braunkohletagebauen 41e
14. Landesgesetzliche Zuweisung 42
V. Zuständigkeit in Vereinssachen 43–44a
VI. Zuständigkeit nach dem Stasi-Unterlagengesetz 45
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