Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 178
III.Antragsgegner
Оглавление35Antragsgegner ist nach Absatz 2 Satz 2 die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die umstrittene Rechtsvorschrift erlassen hat. Ob dies auch für innerorganschaftliche Rechtsnormen gilt, ist str.279. Ändert sich nach Erlass oder während des Rechtsstreites die Zuständigkeit, so wird Antragsgegner diejenige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, deren Organ im Zeitpunkt der Entscheidung des OVG die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung der Rechtsvorschrift hat280. Der VöI kann sich am Verfahren beteiligen.
36Nach Absatz 2 Satz 3 kann das OVG dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. Diese Vorschrift ist an § 77 BVerfGG angelehnt. Sie stellt es in das Ermessen des Gerichts, die Rechtsträger, deren Organe oder Behörden bei dem Erlass der angegriffenen Rechtsvorschrift beteiligt waren (wie z. B. die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung gemeindlicher Satzungen) oder auch die Rechtsvorschrift anwenden (wie z. B. die Bauaufsichtsbehörden den gemeindlichen Bebauungsplan) im Verfahren anzuhören. Diese Rechtsträger werden, auch wenn sie sich auf die Aufforderung des Gerichtes hin äußern, nicht zu Verfahrensbeteiligten281. Nimmt ein Rechtsträger die Gelegenheit zur Äußerung nicht wahr oder versäumt er die ihm vom OVG zur Äußerung gesetzte Frist, ist dies für das Verfahren unbeachtlich. Da es sich im Normenkontrollverfahren um die Überprüfung von landesrechtlichen Vorschriften handelt, ist eine Äußerung des Bundes nicht vorgesehen. Absatz 2 Satz 3, der nur juristische Personen des öffentlichen Rechts erwähnt, lässt auch eine Aufforderung von Vereinen und Verbänden, die diesen Status nicht haben, nicht zu.