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VII.Entscheidung des OVG

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42Das OVG entscheidet über den Normenkontrollantrag grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, nur wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, weil der Sachverhalt geklärt ist und die einschlägigen Rechtsfragen schriftsätzlich ausreichend erörtert worden sind302, oder im Einverständnis der Beteiligten durch Beschluss (Absatz 5; zur Besetzung des Gerichts vgl. § 9 Rn. 4; zum Teilbeschluss vgl. BVerwG Buchh. 310 § 47 Nr. 59). Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist bei nicht offensichtlich unzulässigen Anträgen303 wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unzulässig304, ebenso wenn Eigentumsrechte des Antragstellers un­mittel­bar305 – wie häufig bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne306 – oder Rechte, die dem Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unterfallen307, betroffen sind. Die einmal durchgeführte mündliche Verhandlung schließt Entscheidung durch Beschluss stets aus308. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ganz oder teilweise ungültig ist, erklärt es sie in seiner Entscheidung insoweit für unwirksam309. Ist Gegenstand der Normenkontrolle die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, kann auch nur diese für unwirksam erklärt werden310. Eine andere stattgebende Entscheidung als die Feststellung der Unwirksamkeit widerspricht der klaren Regelung des Absatzes 5 Satz 2 und ist dem Gericht verwehrt311. Raum für Ergänzungen des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus besteht nicht312. Dabei muss die Entscheidungsformel im Bauplanungsrecht auch dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen313.

42aErweist sich die Norm als nur teilweise unwirksam, führt dies nur dann zu einer teilweisen Unwirksamkeitserklärung, wenn die Satzung insoweit teilbar ist, als sie ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre314. Ein Anerkenntnisurteil ist ausgeschlossen315; ein Vergleich hingegen nicht316.

43Der Tenor der die Norm für unwirksam erklärenden Entscheidung ist, sobald diese rechtskräftig geworden ist, vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (Absatz 5 Satz 2). Auf die – möglicherweise fehlerhafte – Bekanntmachung der angegriffenen ursprünglichen Norm kommt es nicht an. Die Veröffentlichung ist maßgeblich für den Zeitpunkt, ab dem die Entscheidung allgemein verbindlich wird. Kommt ein Antragsgegner – obgleich dies nicht vorkommen sollte – seiner Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht nach, kann gegen ihn auf Antrag des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 172 vollstreckt werden317. Erst die rechtskräftige Entscheidung kann die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm feststellen. Daher besteht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Veröffentlichung auch erst ab diesem Zeitpunkt. Hat das BVerwG im Revisionsverfahren dem zuvor vom OVG abgelehnten Normenkontrollantrag stattgegeben, ist in analoger Anwendung des Absatzes 5 Satz 2 die Entscheidungsformel des Urteils des BVerwG zu veröffentlichen.

Bei Erledigung der Hauptsache findet § 161 Abs. 2 entsprechende Anwendung318.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung der §§ 154 ff. Wird ein Bebauungsplan nur teilweise für unwirksam erklärt, trägt der Antrag­steller die Kos­ten im Umfang seines Unterliegens, wenn er mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teiles des Planes erfolglos blieb319. Wird ein Bebauungsplan für teilweise unwirksam erklärt und wird der Antrag­steller durch für unwirksam erklärte Festsetzungen beschwert, führt das nicht zu einer ihn belastenden Kostenentscheidung.

Die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Wert sich nach der Bedeutung der Sache für den Antrag­steller bestimmt.

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