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4a.Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 Windenergie-auf-See-Gesetz

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22aIn die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallen weiter gerichtliche Streitigkeiten betreffend Planfeststellungsverfahren nach § 45 Abs. 1 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen, soweit nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ab dem 10.12.2020 begründet ist; dies betrifft Offshore-Anbindungsleitungen i. S. d. § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren (§ 54a Abs. 1 WindSeeG). Der Begriff der Einrichtung ist gesetzlich definiert in § 44 Abs. 1 Satz 1 WindSeeG als Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweiligen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung – die Beschränkung auf wesentliche Änderungen fehlt in § 48 Abs. 1 Nr. 4a – sind planfeststellungsbedürftig, wenn die Einrichtung im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder auf der Hohen See und der Unternehmenssitz im Bundesgebiet liegt. Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen sind, unterliegen nicht der Planfeststellung nach § 45 WindSeeG (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WindSeeG).

22bDie Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Nr. 4a ist weit zu verstehen und umfasst alle mit der Planfeststellung zusammenhängenden Entscheidungen (vgl. Rn. 5 f), so auch die vorläufige Anordnung nach § 49 WindSeeG. Nicht erfasst ist die Veränderungssperre nach § 52 WindSeeG. Die Plangenehmigung, die nach § 48 Abs. 6 WindSeeG an Stelle der Planfeststellung erteilt werden kann, fällt über § 48 Abs. 1 Satz 2 in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts.

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