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IV.Präklusion nach Absatz 2a a. F./Verwirkung

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36aDie Vorschrift ist durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden, weil sie dem Unionsrecht widersprach.

36bNach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts – und soweit der Anwendungsvorrang des Unionsrechts reicht aus diesem Grund – ist die Norm auf Verfahren, die nach ihrer Aufhebung noch anhängig sind, nicht anzuwenden282.

36cEine Verwirkung von Einwendungen im Normenkontrollverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG für Umweltvereinigungen i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gelegenheit zu Äußerung hatten, diese aber nicht nutzten, soweit nicht die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UmwRG eingreift. Europarechtliche Bedenken sollen aktuell nicht bestehen283.

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