Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 191
2.Genehmigungen nach §§ 9 und 6 AtG
Оглавление15Im Unterschied zu allen anderen Fällen des Katalogs bezieht sich die Zuweisung in Nummer 2 nicht auf Anlagen, sondern auf den Umgang (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 AtG) mit Kernbrennstoffen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AtG), wie er für Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung in § 9 AtG und für die Aufbewahrung (Lagerung) in § 6 AtG geregelt ist. Die Nummer 2 enthält auch nicht, wie die Nummern 3, 4 und 5 des Katalogs, eine mengenmäßige Beschränkung. Die Zuweisung erfasst daher jeden Umgang mit Kernbrennstoffen nach diesen Vorschriften, auch wenn es sich um kleinste Mengen handelt, soweit deren Aktivität nur über den für den genehmigungsfreien Umgang festgelegten Werten liegt.
16Die Zuweisung betrifft den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nur, soweit sich die Genehmigung nach § 9 oder § 6 AtG auch auf diesen Umgang erstreckt; eine gesondert erteilte Genehmigung für den Umgang in demselben Raum oder Gebäude wird von ihr nicht erfasst. Sie betrifft auch nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 AtG, die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 ff. AtG sowie Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 AtG. Ebenso fallen unter die Zuweisung die sich auf den Umgang beziehenden Genehmigungen, Auflagen und Anordnungen nach der Strahlenschutzverordnung. Die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 9 und 6 AtG, für die ein förmliches Verwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, hat im Hinblick auf weitere Genehmigungen und Erlaubnisse, die der Umgang mit Kernbrennstoffen erfordert, keine Konzentrationswirkung. Jede weiter erforderliche Genehmigung, etwa eine solche nach dem BlmSchG oder der GewO, wird jedoch von Absatz 1 Satz 2 erfasst.
17Schwierigkeiten bereitet das Verhältnis zum Baurecht. Eine atomrechtliche Errichtungsgenehmigung, die sich wie bei § 7 AtG auf den gesamten Bau bezieht, kennen die Umgangstatbestände nicht. Die Klammer zum Gebäude und damit zum Baurecht stellen die Genehmigungsvoraussetzungen für die Schadensvorsorge (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 AtG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG) und für die Sicherung (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 AtG, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) dar, aus denen bestimmte Anforderungen an den Bau folgen können. Der Antragsteller wird dies regelmäßig bereits in seinem Bauantrag berücksichtigen, was jedoch nicht ausschließt, dass die atomrechtliche Genehmigungsbehörde weitere Anforderungen stellt oder Auflagen macht, die wiederum zu einer Änderung der Baugenehmigung führen. In der Genehmigung nach § 9 AtG wird auch das Verfahren für den Umgang festgelegt, die Betriebsstätte beschrieben und ihre Lage bezeichnet, soweit dies für die erforderlichen, auch die baulichen Sicherheitsmaßnahmen entscheidend ist; auch die Genehmigung, die bei wesentlichen Änderungen dieser Bedingungen notwendig ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 AtG), fällt unter die Zuweisung. Sofern nicht eine auf den Umgang mit Kernbrennstoffen isolierbare baurechtliche Genehmigung, z. B. Änderung oder Auflage bei einem bestehenden Bau, vorliegt, wird sich die Zuweisung an das OVG, da die Baugenehmigung als Ganzes gesehen werden muss, danach bestimmen, ob ihr überwiegender Inhalt den beschriebenen Bezug zu den atomrechtlichen Genehmigungstatbeständen hat. Das ist bei Bauwerken, die insgesamt für den Umgang nach den § 9 oder 6 AtG genutzt werden sollen, sicherlich der Fall.