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3.Kraftwerke

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18Die Zuweisung in Nummer 3 betrifft Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feu­e­rungs­wär­me­leis­tung von mehr als 300 Megawatt. Die Vorschrift stellt auf die Feuerungsanlage ab. Bilden mehrere Einzelfeuerungen eine gemeinsame Anlage, ist die Summe ihrer Leistungen maßgebend (§ 2 Abs. 4 4. BImSchV). Wird bei einer Erweiterung die Leistungsgrenze über­schrit­ten, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung28.

19Die Kraftwerksgenehmigung erstreckt sich auf alle An­la­gen­tei­le und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und auf alle Nebeneinrichtungen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV erfüllen. Damit werden sowohl die Feuerungsanlage wie der Kühlturm von der Genehmigung des Kraftwerkes erfasst.

20Die Zuweisung bezieht sich auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Kraftwerken mit derartigen Feuerungsanlagen. Sie erfasst damit, neben der Baugenehmigung, die für die Errichtung und den Betrieb erforderliche Genehmigung (§§ 4, 10 BImSchG) und die Änderungsgenehmigung (§ 15 Abs. 1 BImSchG), jeweils mit den mit ihnen verbundenen Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG), ebenso nachträgliche Änderungen (§ 17 BImSchG)29 sowie den Widerruf der Genehmigung (§ 21 BImSchG) und die Untersagung, Stilllegung und Beseitigung der Anlage (§ 20 BImSchG). Die in der beschränkten Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht eingeschlossenen Planfeststellungen, Zulassungen, bergrechtlichen Betriebspläne, wasser- oder atomrechtlichen Entscheidungen werden von der Zuweisung über Absatz 1 Satz 2 erfasst30.

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