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I.Zuständigkeit des OVG
Оглавление1Grundsätzlich ist das OVG Berufungs- und Beschwerdegericht (vgl. § 46 Rn. 1). Erstinstanzlich zuständig ist das OVG nur kraft besonderer Zuweisung. § 48 enthält einen, jedoch nicht abschließenden Katalog dieser Zuweisungen (vgl. Rn. 45). Die Zuweisung bedeutet, dass insoweit nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Weiter entscheidet das OVG erstinstanzlich im Normenkontrollverfahren (§ 47), als Flurbereinigungsgericht1 und als Verfassungsgericht im Falle des § 193. Die Zuständigkeit des OVG ist absolut; es ist zuständig nicht nur für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern auch für Anträge im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 80b Abs. 2 oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123), ebenso für Anträge auf Prozesskostenhilfe (§ 166). Das OVG ist auch Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2). Das Rechtsmittel gegen Urteile des OVG in erster Instanz ist die Revision (vgl. § 132 Rn. 2).
1aDer neue Abs. 3 trifft für die Verfahren nach § 48 eine Sonderregelung für den Fall, dass durch einen Beschluss des Präsidiums die Zuständigkeiten für diese Verfahren geändert werden soll. Durch die Neuregelung soll erreicht werden, dass für die Entscheidung des Präsidiums der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung leitend wird2. Ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Präsidiums liegt darin nicht, weil das Präsidium immer noch frei ist, die richterlichen Geschäfte nach seiner freien Entscheidung zu verteilen. Das dabei auszuübende Ermessen hat mehr als nur die Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen; wenn dieser Gedanke vom Gesetz besonders betont wird, wird das Präsidium dies entsprechend bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Damit bleibt auch genug Spielraum, den unbestimmten Rechtsbegriff des „tätig geworden“ auszulegen, insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Bearbeitungsstand sich die konkret betroffenen Verfahren im Zeitpunkt der Umverteilung befinden. Ein Rückgriff auf die Auslegung des gleichlautenden Tatbestandes in § 21e Abs. 4 GVG istmit Blick auf den deutlich anderen Anwendungsbereich dieser Norm problematisch3.