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IV.Die einzelnen Fälle des Katalogs 1.Anlagen nach dem Atomgesetz

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10Die Zuweisung in Nummer 1 bezieht sich zum einen auf Streitfälle, die die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung und die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von Anlagen nach § 7 Abs. 1 und 5 AtG betreffen. Das Tatbestandsmerkmal „Betrieb“ ist weit auszulegen und umfasst auch die Elektrizitätsmengenübertragung nach § 7 Abs. 1b AtG20. Nach § 7 Abs. 1 AtG ist die wesentliche Veränderung der Anlage und des Betriebes genehmigungsbedürftig. Die Zuweisung enthält das Wort „wesentlich“ nicht; sie erfasst damit auch den Streit da­rü­ber, ob eine Veränderung wesentlich ist. Erfasst sind alle Genehmigungstatbestände des § 7 Abs. 3 AtomG21. Die Zuweisung reicht weiter als § 7 AtG, da sie sich auch auf die Stilllegung ortsveränderlicher Anlagen bezieht, die in § 7 AtG nicht geregelt ist. Nach Kassel22 ist das VG jedoch zuständig für Anfechtungsklagen gegen Aufsichtsmaßnahmen, die die Beförderung radioaktiver Stoffe betreffen, anders jedoch für Aufsichtsmaßnahmen, die ein Brennelementwerk betreffen23.

11Bei der Anlagengenehmigung im Verfahren nach der AtVfV tritt keine Konzentrationswirkung der Entscheidung ein. Lediglich nach § 8 Abs. 2 AtG ist eine nach § 4 BImSchG erforderliche Genehmigung in der atomrechtlichen für die Anlage eingeschlossen. Im Übrigen sind für die Anlage weiter erforderliche Genehmigungen, wie etwa nach dem Wasserrecht, dem Gewerberecht, dem Baurecht einzeln zu betrachten; diese Genehmigungen werden jedoch nach Absatz 1 Satz 2 von der Zuweisung erfasst24. Die Zuweisung erfasst auch die Ausdehnung der Genehmigung nach § 7 AtG auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen; das kann, soweit ein räumlicher oder betrieblicher Zusammenhang mit der Anlage besteht, auch für eine gesonderte Genehmigung, z. B. für die Lagerung schwachaktiver Abfälle aus dem Betrieb der Anlage, gelten.

12Unerheblich für die Zuweisung ist, ob die Entscheidung als Teilgenehmigung (§ 18 AtVfV) oder als Vorbescheid (§ 7a AtG) ergeht. Erfasst sind weiter nicht nur die mit der Genehmigung verbundenen inhaltlichen Beschränkungen oder Auflagen, sondern auch nachträgliche Auflagen sowie die Zurücknahme und der Widerruf der Genehmigung (§ 17 AtG). Das Gleiche gilt für Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 AtG und der auf dieser Vorschrift beruhenden Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach der Strahlenschutzverordnung. Dasselbe muss aber auch für die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen gelten, die nach § 19 Abs. 4 AtG neben der atomrechtlichen Aufsicht weiter bestehen und die sich auf die von der Zuweisung erfassten weiteren Genehmigungen beziehen. Auch der Streit über das Absehen von der Bekanntmachung in den Fällen des § 4 AtVfV unterliegt der Zuweisung. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 werden auch Nebeneinrichtungen von der Zuweisung erfasst, und zwar unabhängig von der Auslegung des Anlagenbegriffes25. Über den Umfang der Rechte, die einem Rechtsanwalt in einem atomrechtlichen Verfahren nach § 7 AtG zustehen, entscheidet nach Koblenz26 das VG.

13Die Zuweisung in Nummer 1 bezieht sich zum anderen auf Streitigkeiten über Anlagen nach § 9a Abs. 3 AtG, das sind die Landessammelstellen und die Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Bei Landessammelstellen bedürfen das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle der Genehmigung. Die Verweisung auf die Tatbestände der Umgangsgenehmigungen zeigt, dass in § 9c AtG kein eigener Genehmigungstatbestand geschaffen werden sollte, dass vielmehr den Anforderungen des § 9c AtG mit einer uno actu erteilten Genehmigung nach § 9 AtG Genüge getan wird; der Umgang ist ein komplexer Begriff, dessen Genehmigung sowohl die Voraussetzungen für seinen Beginn wie die Ausübung während der Geltungsdauer der Genehmigung einschließt. Die Zuweisung erfasst, da das gesamte Bauwerk Landessammelstelle dem Zweck des Umgangs dient, auch die neben der atomrechtlichen erforderliche Baugenehmigung. Vgl. insoweit und zum weiteren Umfang der Zuweisung Rn. 15.

14Bei Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle bedürfen Errichtung, Betrieb, Stilllegung sowie deren wesentliche Änderung der Planfeststellung (§ 9b Abs. 1 AtG) oder der Genehmigung (§ 9b Abs. 1a AtomG), wobei sich das Verfahren nach Maßgabe des § 9b Abs. 5 AtG nach den VwVfG richtet27. Zum Umfang der Zuweisung vgl. Rn. 5 f. Die umfassende Konzentrationswirkung des Beschlusses oder der Genehmigung nach § 75 Abs. 1 VwVfG ist durch § 9b Abs. 5 Nr. 3 AtG hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg- und Tiefenspeicherrechts eingeschränkt. Die Zuweisung an das OVG bezieht sich aber nach Absatz 1 Satz 2 auch auf diesen Bereich.

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