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V.Anwendbare Vorschriften

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37Das Normenkontrollverfahren richtet sich nach den Vorschriften des II. Teils, soweit nicht entweder eigene Verfahrensregeln bestehen oder die Besonderheiten des Normenkontrollverfahrens anderes gebieten284. Auch für die Erledigung gelten die gleichen Grundsätze wie im Klageverfahren285. Veräußert der antragsbefugte Grundeigentümer während des Prozesses sein Grundstück, findet § 265 ZPO Anwendung286.

38Bis zur Entscheidung der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 19.7.2000287 war die Beiladung im Normenkontrollverfahren nach ganz h. M. ausgeschlossen. Für Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne ist das nach der in einem Hinweis enthaltenen Auffassung des BVerfG verfassungsrechtlich zweifelhaft; die Auswirkungen einer Nichtigkeitserklärung eines Bebauungsplanes auf das Eigentumsgrundrecht der Grundeigentümer im Plan­ge­biet gebiete eine Ermessensentscheidung des Normenkontrollgerichts im Einzelfall, wie eine Beteiligung der Grundeigentümer im Normenkontrollverfahren ermöglicht werde. Der Gesetzgeber hat diesen Hinweis des BVerfG aufgegriffen und in § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO die entsprechende Anwendung des § 65 Abs. 1 und 4 sowie des § 66 angeordnet. Die vor der Gesetzesänderung bestehende Möglichkeit der Anhörung von der Entscheidung betroffener Dritter in analoger Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 ist insoweit obsolet geworden.

38aDie gesetzliche Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 4 beschränkt die Zulässigkeit der Beiladung nicht auf die Normenkontrollverfahren betreffend Bebauungspläne; vielmehr steht die Beiladung in allen Normenkontrollverfahren zur Verfügung. Die verfassungsrechtliche Herleitung der Beiladung im Normenkontrollverfahren erlaubt eine Beschränkung der Beiladung nach dem Gegenstand der Normenkontrolle nicht; maßgeblich für die Ermessensentscheidung des Gerichts muss der Grad der Beeinträchtigung des Grundrechts sein, dessen Sicherung im Prozess die Beiladung dient. Je stärker die mögliche Beeinträchtigung durch die angegriffene Rechtsvorschrift ist, desto eher ist das Ermessen zugunsten einer Beiladung auszuüben. Das kann bis zu einer Ermessensreduzierung auf Null reichen, die gerade im Bereich des Eigentumsgrundrechts, aber nicht nur dort288, sorgsam zu bedenken ist289. Dass die Beiladung nur diejenigen erfassen soll, die ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Norm haben, ergibt sich aus dem Rechtsinstitut der einfachen Beiladung nicht290. Bei der Ermessensentscheidung einfließen kann auch die durch eine Beiladung zahlreicher Grundrechtsträger erfolgende Behinderung des Verfahrens291. Hier mag § 65 Abs. 3 Anwendung finden; die praktischen Probleme einer solchen Beiladung sind unübersehbar292. Bereits die Ermittlung der möglicherweise Beizuladenden kann sich im Einzelfall als aufwendig herausstellen. Ob es ausreicht, die Beiladung nur auf Antrag auszusprechen, erscheint mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Norm als generelle Regel problematisch; zudem müsste eine entsprechende Information der potenziellen Beigeladenen erfolgen293. Um effektiven Rechtsschutz zu gewähren, wird eine Fristsetzung analog § 65 Abs. 3 vorgeschlagen294. Das ist sicher sinnvoll und mit Blick auf die wenig durchdachte Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 4 dogmatisch begründbar.

38bDer Beigeladene hat die sich aus § 66 ergebende Rechtsstellung; da es sich nicht um eine notwendige Beiladung handelt, auch nicht bei einer Ermessensreduzierung auf Null, ist § 66 Satz 2 unanwendbar. Unterbleibt die Beiladung ermessensfehlerhaft, hat der davon Betroffene nach bislang h. M. keine ­Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen295. An der Allgemeinverbindlichkeit einer Unwirksamkeitsfeststellung durch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts ändert die unterlassene Beiladung nichts. Ein Verfahrensbeteiligter kann aus der unterlassenen Beiladung keine Verfahrensrüge mit dem Ziel der Zulassung der Revision ableiten296.

39Der Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit einer Norm hat keine aufschiebende Wirkung. Zum vorläufigen Rechtsschutz vgl. Rn. 49 ff.

40§ 87 Abs. 2, wonach im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende oder, nach § 87a Abs. 3, der Berichterstatter anstelle des Senats in der Sache entscheiden kann (vgl. § 87a Rn. 6, 7), kann im Normenkontrollverfahren keine Anwendung finden297. Die Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens auch als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren (vgl. Rn. 1) und die Allgemeinverbindlichkeit der die Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift feststellenden Entscheidung steht einer so weitgehenden Dispositionsbefugnis der Beteiligten entgegen.

40aDie Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG findet im Normenkontrollverfahren keine Anwendung. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Wortlaut der Norm keinen Anhalt dafür bietet, sie im Normenkontrollverfahren anzuwenden und zum anderen Sinn und Zweck eines Normenkontrollverfahrens nicht erfüllt werden kann, wenn eine Begründungsfrist Anwendung findet298.

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