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II.Erstinstanzliche Zuständigkeit
Оглавление2Der Katalog erstinstanzlicher Zuständigkeiten ist ursprünglich aus dem EntlG in die VwGO übernommen und damit zum Dauerrecht geworden. Unter dem Eindruck zu langer Verfahrensdauer und der Notwendigkeit, bestimmte Infrastrukturmaßnahmen schneller realisieren zu können, hat der Gesetzgeber den Katalog der erstinstanzlichen Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte – zuletzt durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 3.12.2020 – erweitert und einzelne Zuständigkeiten über § 50 Abs. 1 Nr. 6 in die erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG gegeben; daneben ist das BVerwG weiterhin für Verfahren nach dem außer Kraft getretenen Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz erstinstanzlich zuständig (vgl. § 50 Rn. 6). Zur Besetzung des OVG in den Fällen erstinstanzlicher Zuständigkeit nach Absatz 1 vgl. § 9 Rn. 3.