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4.Hochspannungsfreileitungen etc.

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21Die Zuweisung in Nummer 4 ist eine dynamische Verweisung auf § 43 EnWG31. Sie bezieht sich zunächst auf das Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, von oder mit mehr als 110 Kilovolt Nennspannung sowie die Änderung ihrer Linienführung32. Als Freileitung ist eine oberirdische Leitung zur Fortleitung und Abgabe von Elektrizität anzusehen33. Weiter sind erfasst die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–6 EnWG aufgeführten besonderen Hochspannungsleitungen, Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern. Wird auf Antrag des Vorhabenträgers eine Planfeststellung für bestimmte Vorhaben nach § 43 Abs. 2 EnWG durchgeführt, ist das Oberverwaltungsgericht auch für die gerichtliche Prüfung dieser Planfeststellung zuständig. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei unterbliebener Planfeststellung für Streitigkeiten um oder über eine Genehmigung für dieses Vorhaben das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist34.

22Für Klagen gegen eine Plan­ge­neh­mi­gung der in § 43 EnWG aufgeführten Vorhaben folgt die erst­in­stanz­li­che Zuständigkeit des OVG aus § 48 Abs. 1 Satz 2. Die „Errichtung von Freileitungen“ sollte weit ausgelegt werden, so dass Schalt- und Umspannanlagen, die mit der Freileitung errichtet werden, als Nebeneinrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 anzusehen sind und damit von der Zuweisung erfasst werden35. Für die in den Bedarfsplan nach der Anlage zu § 1 Abs. 1 EnergieleitungsausbauG (vom 21.8.2009, BGBl. I S. 2870 – EnLAG) aufgenommen Höchstspannungsnetzvorhaben ist die erst­in­stanz­li­che Zuständigkeit des BVerwG (§ 1 Abs. 3 EnLAG sowie § 50 Abs. 1 Nr. 6) begründet.

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