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3b.Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen
Оглавление20bDie Zuweisung bezieht sich auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Koppelungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt. Für die Anlagendefinition greift die Bestimmung auf die Legaldefinition in § 2 Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz zurück, die verschiedene Arten von Kraft-Wärme-Anlagen kennt; alle diese Anlagen werden ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt erfasst. Die Begrenzung auf die Feuerungswärmeleistung ab 50 Megawatt greift auf die Regelung der Nr. 1.1 der Anlage 1 der 4. BImSchV zurück.