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VIII.Rechtsmittel

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44Rechtsmittel gegen die Nor­men­kon­troll­ent­schei­dung des OVG ist die Revision, unabhängig davon, ob die Entscheidung durch Urteil oder durch Beschluss ergeht (§ 132 Abs. 1; vgl. die dortigen Erläuterungen). Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, sind Antrag­steller und Antragsgegner sowie der Beigeladene, nicht ein Dritter, der sich durch die Unwirksamkeitserklärung der Norm beschwert fühlt320. Auch die Revision gegen die Nor­men­kon­troll­ent­schei­dung erfordert die Zulassung nach § 132 Abs. 2, auch für sie gilt, dass sie grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 sowie die dortigen Erläuterungen). Ist die Zulassung nicht in der Entscheidung des OVG erfolgt, ist die Zulassungsbeschwerde nach § 133 gegeben. Die Nor­men­kon­troll­ent­schei­dung des OVG muss daher eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, kann nach § 58 Abs. 2 Revision bzw. Zulassungsbeschwerde noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Die Nor­men­kon­troll­ent­schei­dung wird frühestens rechtskräftig mit Ablauf der Revisionsfrist bzw. der Frist für die Einlegung der Zulassungsbeschwerde (vgl. § 121 Rn. 2).

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