Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 193
3a.Windenergieanlagen
Оглавление20aDie Zuweisung bezieht sich auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Sie greift für die Anlage auf die Anlagendefinition in Nr. 1.6 der Anlage 1 der 4. BImSchV zurück und erfasst damit alle Anlagen zur Windenergienutzung an Land, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, d. h. Streitigkeiten betreffend die immissionsschutzrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung sowie betreffend eine Änderungsgenehmigung. Auch Streitigkeiten über die genehmigungsfreie Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage sind erfasst.