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D.Verfahren I.Rechtsschutzbedürfnis

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1.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

23Das Normenkontrollverfahren erfordert wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis131. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis muss vorliegen, gleichgültig, wer den Antrag auf Normenkontrolle stellt132, also auch bei einer Behörde133. Das Rechtsschutzinteresse liegt vor, wenn dem Antrag­steller aus der begehrten Entscheidung aus tat­säch­li­chen oder rechtlichen Gründen ein Vorteil erwachsen kann134. Dafür ist die Beseitigung eines Rechtsscheines, der durch die Norm ausgelöst wird, ausreichend135. Ist eine für den Antragsteller günstigere Neuregelung nicht ausgeschlossen, liegt das Rechtsschutzinteresse vor136.

23aDas Rechtsschutzinteresse entfällt nicht durch Zeitablauf, wenn zu erwarten ist, dass eine Rechtsvorschrift mit gleichem Inhalt erneut oder wiederholt erlassen werden wird137. Ist die angegriffene Norm außer Kraft getreten, entfaltet sie aber noch Rechtswirkung für die Rechtsstellung des Antragstellers, ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. Rn. 10b). Ist die Rechtsvorschrift durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Norm abgelöst worden, lässt dies das Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Altvorschrift gerichteten Normenkontrollantrag daher nicht automatisch entfallen138. Für einen erneuten Antrag nach Bestätigung der Norm im ersten Verfahren kann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, wenn sich inzwischen die für die Rechtsüberzeugung des Gerichts bestimmenden Umstände oder die Rechtsauffassung allgemein gewandelt haben139. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, in dem die Überprüfung der Norm inzidenter erfolgen muss140; auch dann nicht, wenn durch rechtskräftiges Urteil zuvor die Gültigkeit der Norm inzident bejaht worden ist141. Andererseits kann, wenn ein Normenkontrollverfahren anhängig ist, das für ein Klageverfahren vorgreiflich ist, das VG entsprechend § 94 aussetzen142.

2.Kein Rechtsschutzbedürfnis

24Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antrag­steller auch bei Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern kann143. Diese Situation liegt z. B. vor, wenn der angegriffene Bebauungsplan vollständig ver­wirk­licht oder die angegriffenen Teile des Bebauungsplanes durch unangreifbare VA vollzogen worden sind und die Erklärung der Unwirksamkeit der Norm die Rechtsposition des Antragstellers in keiner Weise verbessern könnte144. Führt der Antragsteller gegen eine auf der Grundlage des Bebauungsplanes erfolgte Genehmigung ein nicht offensichtlich aussichtloses Rechtsschutzverfahren, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für die Normenkontrolle145. Erstrebt der Antrag­steller mit der begehrten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes in der Sache zu seinen Gunsten eine Neuplanung, muss dafür eine reale Chance bestehen146, andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gleiches gilt, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers auch ohne Bebauungsplan auf absehbare Zeit ausgeschlossen ist147. Es soll fehlen, wenn der Antrag­steller sich nicht gegen eine Bebauung wehrt, sondern allein den Bebauungsplan mit einer Normenkontrolle angreift148. Es fehlt, wenn eine Behörde die von ihr selbst erlassene Vorschrift im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen will, da sie, falls sie Zweifel an der Gültigkeit der Vorschrift hat, diese selbst prüfen und beheben kann149. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Unwirksamkeitserklärung einer Satzungsvorschrift fehlt, wenn diese nur eine un­mittel­bar geltende gesetzliche Vorschrift wortgleich wiederholt150. Es fehlt, wenn eine von dem Antrag­steller bereits ausgenutzte Regelung angegriffen wird151. Weiterhin fehlt es, wenn der Antrag­steller nur durch Teile der angegriffenen Rechtsvorschrift betroffen ist, für die selbständig lebensfähigen abtrennbaren Teile der Rechtsvorschrift, die den Antrag­steller nicht betreffen152; dies muss offensichtlich sein153. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Antragstellung eine unzulässige Rechtsausübung darstellt154, insbesondere Eigentum erworben wurde, um damit die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen155. Die Ausnutzung der Jahresfrist ist nur dann missbräuchlich, wenn dies erkennbar aus sachfremden Motiven erfolgt156. Ob es nach der Einführung der Jahresfrist für die Antragstellung noch Fälle geben kann, in denen die Antragsbefugnis verwirkt ist, erscheint für die prozessuale Verwirkung zweifelhaft157, für die materielle Verwirkung finden sich Fälle in der Recht­spre­chung158.

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