Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 160
II.Baldige Feststellung
Оглавление23Das berechtigte Interesse des Klägers muss auf baldige Feststellung gerichtet sein. Dazu ist ausreichend eine begründete Besorgnis der Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, eine lediglich gedachte Möglichkeit späteren Schadens genügt nicht. Der drohende Verlust eines Beweismittels kann das Interesse an baldiger Feststellung nicht begründen, da die Möglichkeit der Beweissicherung nach § 98 besteht152. Die meisten Gründe, die das berechtigte Interesse an der Feststellung rechtfertigen, werden auch zur Bejahung des Interesses an baldiger Feststellung dienen können153. Hat der Kläger durch sein Verhalten dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht, das behauptete Rechtsverhältnis werde von ihm nicht in Anspruch genommen, kann das berechtigte Interesse an baldiger Feststellung wegen Verwirkung des Klagerechts entfallen sein154.