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1.Begriff

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1§ 44 betrifft die Verbindung mehrerer prozessrechtlicher Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten in demselben Verfahren, die sog. Anspruchshäufung (objektive Klagehäufung). Gegensatz: Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung, vgl. § 64 Rn. 1). Objektive Klagehäufung ist möglich:

a) kumulativ, d. h. mehrere Ansprüche werden nebeneinander erhoben, wobei sie sich aus dem gleichen oder verschiedenen Tatbeständen herleiten können1,

b) eventualiter, d. h. neben dem Hauptanspruch wird für den Fall, dass der Antrag unzulässig oder unbegründet ist, ein Eventualantrag gestellt2,

c) als Stufenklage, wenn der zweite Antrag voraussetzt, dass der erste Antrag begründet ist3.

Verbindung der kumulativen Klagehäufung mit einem Eventualantrag ist zulässig. Der Kläger kann bestimmen, in welchem Verhältnis die geltend gemachten Klagebegehren zueinander stehen sollen4. Keine Klagehäufung liegt vor, wenn derselbe Anspruch auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte oder Tatbestände gestützt wird5. Grundsätzlich unzulässig ist es, wenn der Kläger den einen oder den anderen Anspruch geltend macht (alternative Klageverbindung)6.

Verwaltungsgerichtsordnung

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