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III.Vorlage an BVerfG und EuGH
Оглавление9Hält das OVG eine Norm, die es als Prüfungsmaßstab anwenden will, für verfassungswidrig, muss es, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm Vorfrage für seine Entscheidung über die – sonstige – Rechtsgültigkeit der zu prüfenden Vorschrift ist, nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG bzw. nach einer entsprechenden Vorschrift der Landesverfassung, dem Verfassungsgericht des Landes vorlegen30. Das Gleiche gilt, wenn eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH in Frage steht31 (zum Unionsrecht als Prüfungsmaßstab vgl. Rn. 20).