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2.Voraussetzungen

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2Bis zur Rechtshängigkeit ist objektive Klagehäufung unbeschränkt zulässig, danach stellt sie, mit Ausnahme der Zwischenfeststellungsklage (vgl. § 42 Rn. 42), eine Klageänderung dar und richtet sich nach § 917. Sind bereits mehrere Klagebegehren anhängig, kann der Kläger Verbindung nach § 93 beantragen. Für die Anspruchshäufung ist die Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich. Wird der Beklagte durch die Verbindung der Klagebegehren in der Verteidigung seiner Rechte beschränkt, kann er Prozesstrennung nach § 93 beantragen. Der Beschluss des Gerichts über diesen Antrag kann nur mit dem Urteil zusammen angefochten werden (§ 146 Abs. 2). Da bei der Klagehäufung prozessuale Ansprüche verbunden werden, kann der Kläger Ansprüche, die er aus eigenem Recht herleitet, zusammen mit solchen, für die ihm das Prozessführungsrecht zusteht, verfolgen, nicht jedoch mit Ansprüchen als Partei kraft Amtes oder als gesetzlicher Vertreter8. Für die verbundenen Ansprüche braucht nicht die gleiche Klageart gegeben zu sein, doch müssen die besonderen Klagevoraussetzungen (z. B. der Anfechtungsklage) bei dem einzelnen Anspruch vorliegen9.

3Die objektive Klagehäufung setzt voraus, dass die Ansprüche im Zusammenhang stehen; dieser Zusammenhang kann sowohl rechtlich wie tat­säch­lich sein10. Er ist rechtlich, wenn mehrere Klagebegehren aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, ein tat­säch­li­cher Zusammenhang liegt vor, wenn die Klagebegehren einem einheitlichen Lebensvorgang entspringen, das kann z. B. auch ein gleicher wirtschaftlicher Komplex sein11. Fehlt der Zusammenhang, ist bei kumulativer Klagehäufung zu trennen (§ 93), ein Eventualantrag jedoch als unzulässig abzuweisen12.

Die objektive Klagehäufung setzt weiter voraus, dass dasselbe Gericht örtlich und sachlich für alle Ansprüche zuständig ist13. Bei kumulativer Klagehäufung wird, soweit das Gericht unzuständig ist, auf Antrag verwiesen, sonst ergeht ein Teilurteil; der Eventualantrag teilt, wenn der Kläger ihn nicht verselbständigt, das Schicksal des Hauptantrags, d. h. bei Verweisung des Hauptantrags wird nicht über ihn entschieden, bei Abweisung des Hauptantrags wird der Eventualantrag als unzulässig abgewiesen, wenn das Gericht für ihn unzuständig ist. Die Verbindung einer Klage mit einem Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 ist unzulässig14.

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