Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 154

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128Eine Gefährdung durch elektromagnetische Felder haben die Gerichte verneint, wenn die in den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission unter Vorsorgegesichtspunkten festgelegten Grenzwerte eingehalten waren594. Die 26. BImSchV595 über elektromagnetische Felder hat diese Grenzwerte aufgenommen. Sie stellt gem. § 6 26. BImSchV keine abschließende Regelung dar. Bei der Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV bestehen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand keine Gefahren596. Dabei ist zu beachten, dass bei Nachbarschutz auf die Empfindlichkeit von Durchschnittspersonen abzustellen ist597. Das hypothetisch verbleibende Restrisiko ist tolerierbar598.

129Zum Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG, BGBl. I 2004 S. 1578) vgl. Frenz DVBl. 2006, 728; Rebentisch NVwZ 2006, 747599.

22.Verbände und Vereine

130Anerkannte Naturschutzvereinigungen haben nach § 64 BNatSchG ein selbständiges subjektives öffentliches Recht verliehen bekommen, auch ohne eine ansonsten bestehende eigene Rechtsbetroffenheit gegen bestimmte staatliche Maßnahmen mit Bezug zum Umweltschutz Klage erheben zu können600. Die Vereinigung kann auch geltend machen, in ihren Beteiligungsrechten verletzt zu sein, wenn bei einem Genehmigungsverfahren ein solches vorgesehen worden ist601. Die Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a. F. deckt auch Rügen gegen die Tauglichkeit der Verkehrsprognose, sofern diese von Bedeutung für den Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ist602. Die Klagebefugnis umfasst auch die Rüge des Unterlassens einer rechtlich gebotenen Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG603. Der Verein kann sich jedoch nicht auf die Verletzung von Bestimmungen des Raumordnungsrechts berufen, weil diese Vorschriften im Allgemeinen nicht den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind604. § 5 Abs. 3 SeeAnlagenVO begründet keine gesetzliche Verpflichtung, einen Naturschutzverband an dem Verfahren zur Genehmigung eines Off­shore-Windenergieparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone mitwirken zu lassen605. Zum UmwRG s. Rn. 58a.

22a.Vereinsverbot

130aEin Vereinsverbot kann grundsätzlich nur durch den Verein selbst angefochten werden, nicht durch ein einzelnes Mitglied606. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung607 nimmt das BVerwG608 eine Klagebefugnis eines Vereinsmitgliedes an, wenn es geltend macht, durch das Vereinsverbot in seiner von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt zu sein, weil kein Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG vorliege.

22b.Vertragsfreiheit

130bGreift eine Behörde durch einen privatrechtsgestaltenden VA in zivilrechtliche Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten ein, wie beispielsweise durch die Genehmigung verbindlicher Entgeltordnungen für die Nutzung von Einrichtungen609, liegt darin ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, insbesondere die Vertragsfreiheit, der die Klagebefugnis der Vertragspartner begründet.

23.Windkraft

131Die Errichtung von Wind­ener­gie­an­la­gen beschäftigt Literatur und Praxis vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes gegen entsprechende Planungen durch Flächennutzungspläne oder Regionalpläne, weil diese Planungen stets auf eine Kontingentierung von Standplätzen hi­naus­lau­fen610 und deshalb gerichtlich darum gekämpft wird, sich in weitere Plätze einzuklagen. Während jedoch das BVerwG in dem Beschluss vom 13.11.2006611 dem zukünftig negativ betroffenen Nachbar eines von einem nach altem Recht612 aufgestellten Regionalplan keine Antragsbefugnis zugebilligt hat, kommt das BVerwG in dem Urteil vom 26.4.2007613 zu dem Ergebnis, dass ein durch eine Flächennutzungsplan-Windparkplanung negativ betroffener Windenergieanlagenaufsteller eine Antragsbefugnis habe. Und dass, obwohl der Gesetzgeber nach dem Wortlaut und der Gesetzesgeschichte eindeutig den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan als nicht justiziabel ausgestalten wollte614, um der Gemeinde die Möglichkeit zu eröffnen, „frei“ zu planen. Das BVerwG begründet das damit, dass der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmten Darstellungen des Flächennutzungsplans einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit beigemessen hat, der den herkömmlichen Wirkungskreis des Flächennutzungsplans deutlich überschreitet. Insofern sieht das BVerwG seine Entscheidung nicht contra legem, sondern einfach so, dass sich der Gesetzgeber bei Abfassung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Rechtswirkungen nicht bewusst war, die er damit auslöste. Das ist logisch konsequent, denn wenn eine strikte Zulassungsbindung über den Flächennutzungsplan erfolgt, dann muss diese (planerische) Entscheidung auch justiziabel sein. Gleiches gilt für Regionalpläne. Auch ihnen wird durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine strikte Bindungswirkung zugebilligt. Insofern werden Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung in die Raumordnung implementiert mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen. Von der Maßstäblichkeit her verbleibt es Raumordnung, sie übernimmt jedoch Funktionen der Bauleitplanung, für die allerdings unmodifiziert § 1 Abs. 4 BauGB gilt. Das wird auch darin deutlich, dass der in Aufstellung befindliche Regionalplan bereits im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Wirkungen entfaltet615.

132Die grundlegenden Entscheidungen zum Planungsrecht616 und der Frage, inwieweit sich Nachbarn617 wegen der auftretenden diversen Immissionen (Schall, Schlagschatten, Discoeffekt, Nachtbefeuerung über 100m hoher Anlagen gem. § 14 LuftVG, Eiswurf) und der Verunstaltung des Landschaftsbildes wehren können, sind zu beachten. Dabei gibt es keine allgemein gültige Formel; ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, setzt stets eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles voraus618. Die Bewertung in der Literatur hängt stark davon ab, welche Seite der Autor in seiner beruflichen Praxis vertritt619. Man wird die Entwicklung – auch von der technischen Seite her – als noch im Fluss ansehen müssen620. Dies trifft vor allem auf die Off­shore-Windparkplanungen zu621, die überwiegend mit dem Sonderproblem aufwarten, dass sie außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets in der Ausschließlichen Wirtschaftszone622 (200-­Seemeilen-Zone) errichtet werden sollen623.

§ 43[Feststellungsklage]

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Übersicht Rn.
A. Rechtsnatur 1
B. Gegenstand 2–18
I. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, Absatz 1 1. Alt. 2–15
1. Rechtsverhältnis allgemein 3–10
2. Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher nichtverfassungsrechtlicher Art 11–15
II. Verwaltungsakt, Absatz 1 2. Alt. 16–18
C. Feststellungsinteresse 19–27
I. Berechtigtes Interesse 20–22
II. Baldige Feststellung 23
III. Zweckerreichung – Subsidiarität, Absatz 2 24–27
D. Verfahren 28, 29
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