Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 157
II.Verwaltungsakt, Absatz 1 2. Alt.
Оглавление16Die Feststellung der Nichtigkeit eines VA kann nach Absatz 1 Gegenstand der Klage sein103. Zur Frage, wann Nichtigkeit eines VA vorliegt, vgl. § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG. Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den nichtigen VA vgl. § 42 Rn. 4. Die Feststellungsklage erfordert kein Vorverfahren104, ist also nicht fristgebunden. Die in § 44 Abs. 5 VwVfG vorgesehene Möglichkeit, bei der Behörde die Feststellung der Nichtigkeit des VA zu beantragen, steht selbständig neben der Klage nach Absatz 1105; insofern besteht für den Kläger ein Wahlrecht. Die gegen den nichtigen VA erhobene Anfechtungsklage kann in eine Feststellungsklage umgedeutet werden106, die gegen den rechtswidrigen VA innerhalb der Frist des § 74 erhobene Feststellungsklage in eine Anfechtungsklage107. Wenn in der Sache bereits eine Anfechtungsklage rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden ist, kann wegen Identität des Streitgegenstands keine Nichtigkeitsfeststellungsklage mehr erhoben werden108. Da der VA selbst kein Rechtsverhältnis darstellt109, kann ein anderer als der in § 43 Abs. 1 ausdrücklich aufgeführte nichtige VA nach dieser Vorschrift nicht Gegenstand der Feststellungsklage sein110. Die Feststellung der Nichtigkeit staatlicher Vermögensentziehung hat das BVerwG111 außerhalb des im VermögensG vorgeschriebenen Verfahrens für unzulässig angesehen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit (vgl. aber Rn. 17) oder Rechtmäßigkeit des VA kann mit der Klage nach § 43 ebenso wenig begehrt werden, wie die Klärung der Frage, ob überhaupt ein VA vorliegt. Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage sind die besonderen prozessualen Voraussetzungen der Anfechtungsklage wie insbesondere Vorverfahren und Fristen zu beachten112.
17Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA kann Gegenstand der in § 113 Abs. 1 Satz 4 geregelten Feststellungsklage sein, auf die der Kläger übergehen kann, wenn sich der VA im Anfechtungsprozess durch Zurücknahme oder anders erledigt. Zu den Voraussetzungen dieser Klage, der Fortsetzungsfeststellungsklage, vgl. § 113 Rn. 40 ff.; § 113 Abs. 1 Satz 4 findet entsprechende Anwendung bei Erledigung des ablehnenden VA im Vornahmeprozess (§ 113 Rn. 64).
Nach h. M. wird § 113 auch auf den VA angewandt, der sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat113; eines Vorverfahrens bedarf es dabei nicht (vgl. im Einzelnen § 113 Rn. 50); durch diese weite Auslegung des § 113 ist die Einschränkung des § 43, dass nur die Nichtigkeit des VA mit der Feststellungsklage begehrt werden kann, stark relativiert.
18Für Vereinsverbote (§ 3 Abs. 1 VereinsG) gilt114, dass erstinstanzlich das BVerwG für vom Bundesminister des Innern, Bau und Heimat ausgesprochene Verbote zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), ebenso für Ersatzvereinsorganisationen. In allen anderen Fällen (§§ 5 Abs. 1, §§ 10 ff. VereinsG) bleibt es bei der Zuständigkeit des OVG (§ 6 Abs. 1 VereinsG; § 48 Abs. 2 VwGO). Die Feststellung der Rechtmäßigkeit des VA kann im Fall des § 16 Abs. 1 VereinsG Gegenstand der Klage sein. Das in § 16 Abs. 2 VereinsG geregelte Bestätigungsverfahren ist rechtlich als ein Verfahren auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung zu qualifizieren. Das Gericht wird in diesem Verfahren nicht zur Verbotsbehörde, dies bleiben vielmehr die Behörden des § 3 Abs. 2 VereinsG, auch wenn die Wirksamkeit der Verbotsverfügung aufschiebend bedingt durch die Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit im Urteil ist (zum Verfahren vgl. § 48 Rn. 44). Als Ausnahmeregelung kann § 16 Abs. 1 VereinsG auf andere Fälle nicht entsprechend angewandt werden.