Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 173
III.Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes
Оглавление1.Positivliste
12Der Normenkontrolle unterliegen nach Absatz 1 Nr. 1 die in Rn. 10 aufgeführten Satzungen und Rechtsverordnungen nach dem BauGB. Der Überprüfung im nach Absatz 1 Nr. 2 eröffneten Normenkontrollverfahren unterliegen
a) Rechtsverordnungen einschließlich der Polizeiverordnungen64, sowie generell-abstrakte Regelungen, die, ohne Gesetz zu sein, von einer zur Normsetzung befugten Stelle ausgehen, sich an die Allgemeinheit wenden und für jedermann gelten65. Keine Rechtsverordnungen sind Verwaltungsverordnungen, die sich nur auf den inneren Betrieb der Verwaltung beziehen66; Verwaltungsvorschriften aber, die nach ihrem Inhalt unmittelbar subjektiv-öffentliche Rechte des Bürgers berühren, d. h. Außenwirkung haben, sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 267;
13b) Durchführungs- oder Ausführungsverordnungen (Anordnungen), soweit sie Rechtsvorschriften für die Allgemeinheit enthalten68, auch wenn sie vom Land auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind69;
c) Organisationsverordnungen, soweit sie nicht nur den inneren Geschäftsbereich regeln, sondern auch die Rechtssphäre des Einzelnen berühren70; weiterhin untergesetzliche Regelungen organschaftlicher Rechte der Gemeindevertretung71, wenn diese in abstrakt-genereller Weise gemeindeinterne Beziehungen regeln72;
d) rechtsetzende Vereinbarungen, sofern sie kraft gesetzlicher Ermächtigung auch Dritte binden, etwa im Wegerecht73;
e) Anstaltsordnungen, soweit sie Rechtsvorschriften mit Außenwirkung enthalten74;
14f) autonome Satzungen, d. h. Rechtsvorschriften, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in ihrem Namen erlässt und öffentlich bekannt macht75. Hierunter fallen die Gemeindesatzungen über die Erhebung von Anliegerbeiträgen, Kanal- und Wasserbenutzungsgebühren76; auch die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes77; von Zweckverbänden oder Jagdgenossenschaften; selbst die Satzung einer Kirchengemeinde, nach der Benutzungsgebühren für einen allgemein zugänglichen Kindergarten erhoben werden78; auch Prüfungsordnungen für Handwerkskammern79; die Grundordnung einer Universität80; nicht hierzu zählt ein Beschluss der Gemeinde über die Aufhebung einer Satzung, wenn er nicht wieder in Form einer Satzung ergangen ist81;
15g) abgeleitetes Gewohnheitsrecht, das sich kraft gesetzlicher Ermächtigung gebildet hat, wie die örtliche Observanz82;
h) generelle Regelungen im besonderen Pflichtenverhältnis; es handelt sich dabei um Rechtsvorschriften mit beschränktem Wirkungsbereich, die alle Personen betreffen, die dem besonderen Pflichtenverhältnis unterliegen83. In Frage kommt vor allem das Beamtenverhältnis, aber auch für Schulordnungen sollte das Gleiche gelten, soweit sie generelle Regelungen enthalten.
2.Negativliste
16Soweit allgemeine Regelungen nicht unter die Fälle Rn. 12–15 gerechnet werden können, ist eine Normenkontrolle unzulässig, es kommt, soweit der Rechtsweg eröffnet ist, nur eine Überprüfung des Verwaltungshandelns in Betracht, das sich nach diesen Regelungen richtet. Das gilt insbesondere für Allgemeine Verwaltungsvorschriften84, auch dann, wenn sie über eine Selbstbindung der Verwaltung mittelbar Außenwirkung haben85, wenn ihnen nicht im Einzelfall unmittelbare Außenwirkung zukommt86; für Ministerialerlasse87 oder für Geschäftsverteilungspläne der Gerichte88. Im besonderen Pflichtenverhältnis scheiden organisatorische und innerdienstliche Anordnungen aus, die sich nicht an die Pflichtunterworfenen als Adressat richten89.
3.Pläne
17Auch für das Normenkontrollverfahren gilt, dass Pläne ihm grundsätzlich nur insoweit unterworfen sein können, als die ihnen im Einzelfall zugewiesene Rechtsnormqualität die in § 47 geforderten Voraussetzungen für die Überprüfung erfüllt90. Eine eigene Rechtsnormqualität, die sie als solche zum Gegenstand der Normenkontrolle werden ließe, haben Pläne nicht91; es bedarf im Einzelfall für die Zulässigkeit des Antrages nach § 47 der Feststellung, dass der Plan entweder in der Form einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift erlassen worden ist oder seinem Inhalt nach einer Rechtsnorm gleichsteht92. Das wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn in den Plänen generelle und abstrakte Regelungen mit Bindungswirkung für das Handeln mit eigenen Rechten ausgestatteter Dritter, insbesondere Gemeinden, festgelegt wurden. Bejaht worden ist die Rechtsnormqualität u. a. für Teile des Raumordnungsprogramms93, für einzelne Ziele der Raumordnung und Landesplanung94, für landesplanerische Zielsetzungen im Regionalplan95 und den Abfallentsorgungsplan96. Grundsätze der Raumordnung sind nicht normenkontrollfähig97. Darstellungen im Flächennutzungsplan sind grundsätzlich nicht normenkontrollfähig. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn mit ihnen rechtliche Außenwirkungen dergestalt verbunden sind, dass außerhalb der von der Darstellung erfassten Fläche die innerhalb der Fläche nach der Darstellung zulässigen Vorhaben unzulässig sind98; wobei der Rechtsschein der Ausschlusswirkung ausreicht99. Gegenstand der Normenkontrolle ist nur die Ausschlusswirkung, nicht die Darstellung der Positivfläche100. Diese Wirkung entfaltet eine Darstellung nicht im Verhältnis zwischen Ortsgemeinde und planender Verbandsgemeinde101. In allen anderen Fällen ist nach bisheriger Rechtsprechung der Flächennutzungsplan mangels abstrakt-genereller Regelungen nicht normenkontrollfähig. Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG wird das Normenkontrollverfahren durch § 7 Abs. 2 UmwRG auf Pläne erweitert, die nicht unter § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 fallen102.