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B.Zuständigkeit des OVG I.Verwaltungsrechtsweg
Оглавление4Die Zuständigkeit des OVG zur Normenkontrolle besteht nur insoweit und kann durch den Landesgesetzgeber auch nur insoweit begründet werden, als die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 reicht, d. h. als sich aus der Materie, deren Überprüfung beantragt wird, Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist16. Es genügt, wenn sich aus der Norm Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wobei es ausreicht, dass die Norm von einem Verwaltungsgericht inzident zu prüfen ist17. Präjudizierende Entscheidungen der OVG in Rechtsgebieten, die den anderen, mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gleichberechtigten Gerichtszweigen zugewiesen sind, sind damit ausgeschlossen18; für Entscheidungen in Rechtsgebieten aller Rechtswege ist allein das Verfassungsgericht berufen. Auch bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des BVerwG für Verwaltungsentscheidungen verbleibt die Zuständigkeit für die Normenkontrolle beim OVG19. Das BVerwG ist nur dann auch für die Normenkontrolle zuständig, wenn dies ausdrücklich in einer Norm bestimmt ist. Durch die Zuständigkeit des OVG im Normenkontrollverfahren wird die Befugnis der Gerichte anderer Gerichtszweige, Normen inzident auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, nicht berührt20; andererseits schließt jedoch die Möglichkeit der Inzidentprüfung durch andere Gerichte auch die Zuständigkeit der OVG zur Normenkontrolle nicht aus21.