Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 171
C.Gegenstand des Verfahrens I.Allgemein
Оглавление10Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens können nach Abs. 1 Nr. 1 Satzungen sein, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind. Dabei handelt es sich um Bebauungspläne einschließlich vorhabensbezogener Bebauungspläne und Satzungen zur Aufhebung von Bebauungsplänen32, Veränderungssperren33, Fremdenverkehrsgebietssatzungen, Satzungen zur Begründung des besonderen Vorkaufsrechts, Innenbereichssatzungen, Entwicklungsbereichssatzungen, Erhaltungssatzungen und Satzungen der Planungsverbände nach § 205 BauGB. Ebenso sind Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 BauGB normenkontrollfähig. Die Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in diese Verordnungen ist unschädlich34. Das BVerwG35 wendet Absatz 1 Nr. 1 analog auf die Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan an, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgelöst werden (vgl. Rn. 17 a. E.).
10aIm Normenkontrollverfahren kann, soweit das Landesrecht dies bestimmt, über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift entschieden werden. Ob es sich um eine Rechtsvorschrift handelt, ergibt sich zunächst aus der äußeren Form. Was im Gewand einer Norm daherkommt, z. B. nach Bezeichnung, Gliederung oder Veröffentlichungsform, ist eine Rechtsvorschrift im Range unter dem Landesgesetz36. Auf den materiellen Gehalt der Regelung kommt es nicht an. Dies gilt zweifellos, wenn die Regelung in der Form einer Rechtsvorschrift gesetzlich vorgegeben ist37. Umgekehrt ist eine Bestimmung, die förmlich als VA erlassen wurde, nicht normenkontrollfähig, auch wenn es sich nicht um eine Einzelfallregelung oder eine Allgemeinverfügung handelt38. Lässt sich aus der äußeren Form kein Rückschluss auf die Art des Rechtsschutzes ziehen, kommt es auf den materiellen Gehalt der Regelung an. Handelt es sich um eine abstrakt-generelle Regelung mit Wirkung auf den Rechtskreis Dritter, liegt in der Regel eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 vor39 (vgl. im Einzelnen Rn. 12 ff.).
10bJede in Kraft befindliche Vorschrift kann Gegenstand des Verfahrens sein, es kommt nicht auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an40, der also auch vor Inkrafttreten der Neufassung des § 47, der AG VwGO, der VGG und der Länderverfassungen liegen kann41. Wird die Norm in laufenden Normenkontrollverfahren geändert, ist diese geänderte Norm Streitgegenstand, wenn nicht der Antragsteller ausdrücklich die Erledigung erklärt. Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn in einem ergänzenden Verfahren die Norm nicht geändert wird42. Bereits aufgehobene Vorschriften können nur dann noch im Normenkontrollverfahren überprüft werden, wenn sie noch Rechtswirkungen äußern können, etwa, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihnen entschieden werden müssen43. Das Gleiche gilt, wenn die Norm, deren Überprüfung beantragt ist, vor der Entscheidung des OVG aufgehoben wird, außer Kraft getreten ist oder sich durch Zeitablauf erledigt hat44; der Antragsteller kann dann die Feststellung verlangen, dass die Norm ungültig war, sofern der Antragsteller an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse, das sich nach den gleichen Kriterien wie bei § 113 Abs. 1 Satz 4 bemisst45, hat46; das BVerwG47 leitet dieses Ergebnis unmittelbar aus Absatz 2 Satz 1 her, ohne dass es einer analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4, wenn diese überhaupt im Normenkontrollverfahren in Betracht kommt48, bedarf49. Kann die aufgehobene Norm keine Rechtswirkungen mehr äußern, muss der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären, da sonst sein Antrag als unzulässig abgewiesen wird. Der Entwurf einer Vorschrift oder die noch nicht erlassene Vorschrift kann nicht Gegenstand des Verfahrens sein50, auch nicht mit dem Ziel des Unterlassens der Normsetzung51. Der Normenkontrollantrag gegen eine noch nicht bekannt gemachte Norm bleibt unzulässig, auch wenn die Norm später bekannt gemacht wird52. Ein B-Plan ist auch dann noch nicht tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens, wenn er Planreife nach § 33 BauGB erreicht hat53. Normenkontrolltauglich ist eine Vorschrift, die erlassen, aber noch nicht in Kraft getreten ist54. Normenkontrolltauglich ist auch eine Rechtsvorschrift, die den Rechtsschein ihrer Wirksamkeit erweckt55.
10cDer Erlass einer Norm kann mit der Klage, auch in analoger Anwendung des § 47, nicht begehrt werden56. § 47 schließt eine Klage nicht aus, mit der ein Anspruch auf Erlass oder Änderung einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift geltend gemacht wird; statthafte Klageart ist die Feststellungsklage57. Das Begehren, den Normgeber zu einer Ergänzung der Norm zu verpflichten, soll nach München58 zulässig sein, um zu verhindern, dass der Antragsteller die gesamte Norm mit der ungewollten Folge der Nichtigkeitserklärung angreifen muss59.