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II.Ausschluss der Überprüfung

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11Die OVG dürfen im Verfahren nach § 47 nicht auf ihre Gültigkeit überprüfen

a) bundesrechtliche Vorschriften (vgl. dazu § 137 Rn. 5 ff.), gleichgültig, ob es sich um Gesetze, Verordnungen oder im Range darunter stehende Bestimmungen handelt, auch partielles Bundesrecht, wenn es nur für das Gebiet eines Landes gilt, und bundesrechtliches Gewohnheitsrecht; ergehen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung Rechts­vorschriften der Länder oder Satzungen der Gemeinden, handelt es sich dagegen, wie im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, um Landesrecht60;

b) formelle Landesgesetze sowie Gewohnheitsrecht des Landes, das diesen im Range gleichsteht61. Eine Überprüfung kann hier nur durch die Verfassungsgerichte vorgenommen werden. Das BVerwG hat die ausnahmslose Geltung dieses Grundsatzes gelockert. Enthält ein formelles Landesgesetz die Änderung von in einer Rechtsverordnung gesetztem Recht und lässt zugleich hinsichtlich dieser Änderung die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang zu (Entsteinerungsklausel), handelt es sich bei dieser die Rechtsverordnung ändernden Norm um eine solchen minderen Ranges, die normenkontrollfähig ist62. Aus dem jeweiligen Landesrecht kann sich aber ergeben, dass die Änderungsnorm den vollen Rang eines formellen Gesetzes hat und damit der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle entzogen ist.

c) gesetzesvertretende Verordnungen, die den formellen Gesetzen gleichzustellen sind63;

d) landesrechtliche Rechts­vorschriften, die im Rang unter dem formalen Landesgesetz stehen, soweit für sie das Normenkontrollverfahren nicht zugelassen ist (vgl. Rn. 2).

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