Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 166
Оглавление– die vollstreckt werden können. Unter Vollstreckung ist hier jede zwangsweise Durchsetzung zu verstehen44. Dabei ist von einem weiten Vollstreckungsbegriff auszugehen, also nicht nur die in den VwVG erfassten Tatbestände, sondern alle Fälle, in denen vom Betroffenen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt und von der Behörde gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann45. In diesem Fall liegt regelmäßig eine Beschwer vor, die unabhängig von der Sachentscheidung ist und durch diese meist nicht mehr beseitigt werden kann. Auch nach Erledigung der Verfahrenshandlung ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, sofern trotz Erledigung eine Wiederholungsgefahr besteht oder von der Maßnahme eine nachwirkende Diskriminierung ausgeht oder eine erhebliche Beeinträchtigung fortwirkenden Klärungsbedarf auslöst46.
– die gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Der Begriff des Beteiligten ist hier der des § 13 VwVfG, schließt also Antragsteller, Antragsgegner, Adressaten eines VA, Kontrahenten eines öffentlich-rechtlichen Vertrags und diejenigen ein, die von der Behörde zum Verfahren hinzugezogen werden, weil ihre rechtlichen Interessen durch dessen Ausgang berührt werden können. Der offensichtlich zu Unrecht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG Hinzugezogene behält von Rechts wegen die Stellung eines Nichtbeteiligten und kann deshalb nach Satz 2 die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen; der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs steht Satz 1 nicht entgegen47. Als Nichtbeteiligte kommen daher vor allem Zeugen, Sachverständige, auch Bevollmächtigte oder Vertreter sowie Personen in Betracht, die die Behörde anhört, ohne dass sie Beteiligte sind (§ 13 Abs. 3 VwVfG). Die von einem Dritten beantragte Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren, um Beteiligter nach § 13 Abs. 2 VwVfG oder angehört nach § 13 Abs. 3 VwVfG zu werden, kann gesondert angefochten werden, da für ihn als Drittbetroffenen § 44a nicht gilt48.
6Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für das Widerspruchsverfahren. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens können daher Verfahrensfehler dieses Verfahrens nicht isoliert angefochten werden. Ist jedoch ein Widerspruchsbescheid ergangen, eröffnet § 79 Abs. 2 Satz 2, der insoweit lex specialis gegenüber § 44a ist, die Möglichkeit, den Widerspruchsbescheid nur wegen eines Verfahrensfehlers anzugreifen49.
§ 45[Zuständigkeit des VG]
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
1Das VG ist sachlich zuständig zur Entscheidung im ersten Rechtszug, soweit der Verwaltungsrechtsweg (§ 40) offensteht oder Aufgaben nach § 187 (Disziplinar-, Schieds- und Berufsgerichtsbarkeit, Personalvertretungssachen der Länder) bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 mit § 80 ArbGG (Beschlussverfahren in Personalvertretungssachen des Bundes) übertragen sind. Die Regelung ist zwingend und der Disposition der Beteiligten entzogen1. Die Prüfung der Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung hat der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vorauszugehen. Das VG prüft seine Zuständigkeit daher, wenn nicht ganz offensichtlich der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, unter hypothetischer Annahme der Voraussetzungen des § 40. Soweit das VG in erster Instanz entscheidet, ist es auch Vollstreckungsgericht (§ 167 Abs. 1 Satz 2).
Zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des OVG vgl. § 48 Rn. 2, des BVerwG § 50 Rn. 1 und 2; diese Ausnahmen von der grundsätzlichen erstinstanzlichen Zuständigkeit des VG sind eng auszulegen und keiner analogen Anwendung zugänglich2. Die nach dem VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG vorgeschriebene erstinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG gilt nicht beim Streit um nachträgliche Schutzauflagen nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 2 Satz 2–4 VwVfG3 oder für Auskunftsansprüche nach UIG/IFG für in der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 beim BVerwG angesiedelte Verfahren4. Wenn sich die Unzuständigkeit des BVerwG ergibt, verweist das BVerwG an das zuständige VG5. Zur örtlichen Zuständigkeit vgl. § 52.
2Die sachliche Zuständigkeit des VG ist ausschließlich. Sie kann durch Vereinbarung weder beseitigt noch begründet werden6. Fehlt die sachliche Zuständigkeit, verweist das VG an das zuständige Gericht (§ 83 mit § 17a GVG).
§ 46[Zuständigkeit des OVG]
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts,
2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und
3. (weggefallen)
1Das OVG ist grundsätzlich Rechtsmittelgericht, und zwar zweiter Tatsacheninstanz. § 46 betrifft die funktionelle Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht1. Es entscheidet – Nummer 1 – über die Berufung gegen Urteile des VG (§ 124), auch über die Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 5), es ist – Nummer 2 – Beschwerdegericht (§ 146). Ferner gibt es Sonderzuständigkeiten, erstinstanzlich stets erweiterte nach § 48, sowie § 187, § 173 i. V. m. § 1062 ZPO in Schiedsvereinbarungen, auch im Beschlussverfahren bei Personalvertretungssachen des Bundes nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 mit §§ 87 ff. ArbGG. Als Verfahrensentscheidung obliegt dem OVG die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1, sowie die Entscheidung über die Ablehnung eines Richters des VG im Falle des § 54 Abs. 1 mit § 45 Abs. 1 ZPO (Beschlussunfähigkeit bei Ablehnung).
2Über die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit, Prorogation, Verweisung und prozessuale Folgen des Fehlens der Zuständigkeit vgl. § 45 Rn. 2. Zur Bezeichnung des OVG als „Verwaltungsgerichtshof“ (VGH) vgl. § 184.
§ 47[Normenkontrolle]
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
2. von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Übersicht | Rn. | |
A. | Allgemein | 1–3 |
B. | Zuständigkeit des OVG | 4–9 |
I. | Verwaltungsrechtsweg | 4 |
II. | Verhältnis zur Verfassungsgerichtsbarkeit | 5–8 |
III. | Vorlage an BVerfG und EuGH | 9 |
C. | Gegenstand des Verfahrens | 10–22a |
I. | Allgemein | 10–10c |
II. | Ausschluss der Überprüfung | 11 |
III. | Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes | 12–17 |
1. | Positivliste | 12–15 |
2. | Negativliste | 16 |
3. | Pläne | 17 |
IV. | Prüfungsmaßstab und Umfang | 18–22a |
1. | Bundesrecht | 18 |
2. | Landesverfassungsrecht | 19 |
3. | Unionsrecht | 20 |
4. | Umfang | 21–22a |
D. | Verfahren | 23–48 |
I. | Rechtsschutzbedürfnis | 23–24 |
1. | Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis | 23, 23a |
2. | Kein Rechtsschutzbedürfnis | 24 |
II. | Antragstellung und Berechtigung | 25–34 |
1. | Antrag | 25 |
2. | Befristung | 26, 27 |
3. | Antragsberechtigung | 28–34 |
III. | Antragsgegner | 35, 36 |
IV. | Präklusion nach Absatz 2a a. F./Verwirkung | 36a–36c |
V. | Anwendbare Vorschriften | 37–40a |
VI. | Aussetzung der Verhandlung | 41 |
VII. | Entscheidung des OVG | 42–43 |
VIII. | Rechtsmittel | 44 |
IX. | Wirkung der Entscheidung | 45–48 |
E. | Einstweilige Anordnung | 49–55 |