Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 162
D.Verfahren
Оглавление28Für die Feststellungsklage gelten die allgemeinen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln; sie unterliegt nicht den Bestimmungen des 8. Abschnitts, ist daher unbefristet zulässig (vgl. jedoch auch Rn. 23); Prozessstandschaft ist bei ihr im gleichen Umfang wie bei der allgemeinen Leistungsklage zulässig. Zum Erfordernis des Vorverfahrens für die Feststellungsklage des Beamten aus dem Beamtenverhältnis vgl. § 68 Rn. 2; § 70 Rn. 3. Die Feststellungsklage ist gegen den sachlichen Streitgegner zu richten, wenn sie gegen die öffentliche Hand gerichtet ist, also grundsätzlich gegen die Körperschaft. Hat ein Land eine allgemeine Regelung nach § 61 Nr. 3 getroffen, kann die Klage auch gegen die für die Körperschaft prozessführungsbefugte Behörde gerichtet werden (str. vgl. § 61 Rn. 6); bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines VA sollte von dieser Möglichkeit in den Ländern, in denen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind (vgl. § 78 Rn. 8), stets Gebrauch gemacht werden.
29Der Übergang von der Feststellungs- zur Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage (und umgekehrt) ist keine Klageänderung und daher stets zulässig180. Zur Umdeutung einer Feststellungs- in eine Anfechtungsklage (und umgekehrt) vgl. Rn. 16. Unter den Voraussetzungen des § 44 kann die Feststellungsklage auch mit Klagen einer anderen Klageart verbunden werden, auch in der Form eines Eventualantrages. Vorbeugender Rechtsschutz kann bei der Feststellungsklage nur durch Einstweilige Anordnung erreicht werden.
§ 44[Objektive Klagehäufung]
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.